Veröffentlicht inGeld

Kuchensteuer an Schulen: Was es zu beachten gibt

Mit Einführung der Kuchensteuer ist der Kuchenverkauf in der Schule nicht mehr steuerfrei. Lies hier, was du beachten musst.

Frau Kuchensteuer
© IMAGO/Westend61

Diese Fehler solltest du bei der Steuererklärung nicht machen

Die Steuererklärung richtig zu machen, ist gar nicht so einfach. Wir zeigen dir, mit welchen Tipps und Tricks du richtig Geld sparen kannst. Dieses Video wurde mit der Hilfe von KI erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.

Ob zum Aufbessern der Klassenkasse oder zur Finanzierung des nächsten Ausfluges – an vielen Schulen wird regelmäßig Kuchen verkauft. Die Einnahmen gehen dabei meistens an die jeweiligen Klassen beziehungsweise AGs und sind natürlich völlig frei von Steuern und anderen Abgaben. Das war zumindest bis jetzt so. Warum für an manchen Schulen schon bald eine Kuchensteuer gilt und was es dabei zu beachten gibt, verraten wir dir in diesem Artikel.

Was ist die Kuchensteuer?

An den meisten Schulen in Deutschland können Kaffee, Kuchen, Waffeln und Co. verkauft werden, ohne dass dafür irgendwelche Abgaben oder Steuern fällig werden. Der Gewinn geht also komplett an die Klassen oder AGs, die den Kuchen auch verkauft haben. In Baden-Württemberg soll sich das jedoch bald ändern.

Ab 2025 greift hier nämlich die sogenannte Kuchensteuer. In bestimmten Fällen werden von den Einnahmen, die durch den Kuchenverkauf erzielt wurden, nämlich noch 19 Prozent Umsatzsteuer abgezogen.

Das musst du beim Kuchenverkauf beachten

Die Kuchensteuer kommt also. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass die knapp 4.500 Schulen in Baden-Württemberg jetzt für alle ihre Kuchenverkäufe Umsatzsteuer zahlen müssen. Denn glücklicherweise gibt es noch zahlreiche Ausnahmeregelungen.

Wenn die Kuchenverkäufe nämlich durch Eltern oder Schüler:innen selbst organisiert wird und beispielsweise wirklich nur dazu dient, die Klassen- oder Stufenkasse aufzufüllen, so fallen keine Steuern an. Und auch Fördervereine zahlen keine Umsatzsteuer auf Kuchenverkäufe, sofern diese im Jahr nicht mehr als 22.000 Euro einbringen.

Anders verhält es sich jedoch bei Schulkonzerten oder Theateraufführungen durch AGs. Denn sowohl der Schulchor als auch die Theater-AG sind Teil des Unterrichts. Somit würden die Einnahmen direkt der Schule zugutekommen und sind somit umsatzsteuerpflichtig.

Kuchenverkauf
Wenn der Verkauf privat organisiert ist, müssen die Einnahmen nicht versteuert werden. Foto: imago images/Westend61

Fazit: Warum gibt es die Kuchensteuer überhaupt?

Die Regelung zur Kuchensteuer gibt es jedoch nicht einfach nur zum Spaß. Das Land Baden-Württemberg setzt damit europarechtliche Vorschriften um, die private Unternehmer:innen schützen sollen. Beim Kuchenverkauf an Schulen geht es vor allem darum, ob Bäcker und Bäckerinnen nicht Verluste erleiden, wenn jetzt die Eltern und Schüler:innen den Kuchen verkaufen.

Gucken hier schauen.