Insgesamt 54 Prozent der Beschäftigten in Deutschland bekommen mit dem Novembergehalt das Weihnachtsgeld ausgezahlt. Um weniger Sozialabgaben zahlen zu müssen, könnte so manch ein gewitzter Vorgesetzte auf die Idee kommen, dass Weihnachtsgeld als Inflationsprämie auszuzahlen. Schließlich darf diese noch bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und abgabenfrei überweisen werden. Doch ist es überhaupt erlaubt, das Weihnachtsgeld als Inflationsprämie zu tarnen? Hier erfährst du es.
Darf das Weihnachtsgeld getarnt als Inflationsprämie überwiesen werden?
Nein, das Weihnachtsgeld darf nicht getarnt als Inflationsprämie ausgezahlt werden. Denn „die Prämie darf nur ‚neben‘ dem geschuldeten Lohn gezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Wenn mir also vertraglich ein Weihnachtsgeld zusteht, darf der Arbeitgeber mir nicht stattdessen eine Inflationsprämie zahlen“, sagt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht gegenüber der Frankfurter Rundschau.
Der Gesetzgeber hat diese Zusatzanforderung eingeführt, um zu verhindern, dass regulär besteuertes Einkommen in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird. Insbesondere sollen Gehaltsverzichte oder Gehaltsumwandlungen nicht gefördert werden. Das bedeutet, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld in der Regel nicht in steuerfreie Prämien umgewandelt werden dürfen. Einerseits, weil Arbeitnehmer normalerweise vertraglich auf diese Zahlungen Anspruch haben, andererseits, weil diese Zahlungen nicht im Einklang mit der notwendigen Anpassung an die Inflation stehen.
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Freiwilliges Weihnachtsgeld kann in eine Inflationsprämie umgewandelt werden
Dies ist in der Tat möglich. Aber nur dann, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung von Sonderzahlungen existieren. Falls dies der Fall sein sollte, kann der Arbeitgeber eine Inflationsprämie statt des bisherigen Weihnachtsgeldes steuerfrei auszahlen. Schließlich ist nun die Voraussetzung erfüllt, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird.
Wichtig: Die Zahlung muss mit einer Inflationsklausel verbunden sein, die von Ihrem Arbeitgeber durch die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger sichergestellt wird.
Quellen: lohnsteuer-kompakt.de und T-Online