Man freut sich schon seit Tagen, den neuen Job anzufangen. Doch ganz kurz vor dem Start verhindert eine üble Magen-Darm-Erkrankung oder eine starke Grippe, dass man den ersten Arbeitstag antreten kann. In einer derartigen Situation ist es mehr als verständlich, dass Gedanken wie folgende einem durch den Kopf schwirren: Was mögen die neuen Kollegen nun denken? Hoffentlich hinterlässt das keinen negativen Eindruck bei der Führungskraft. Ungeachtet dieser Sorgen gibt es auch rechtliche Konsequenzen. Alle Details.
Krank am ersten Arbeitstag: Diese Konsequenzen hat es
Der erste Arbeitstag steht vor der Tür, doch ausgerechnet dann liegt man krank im Bett. In dieser unangenehmen Situation gehen einem tausend Gedanken durch den Kopf. So haben viele die Angst, dass eine Krankmeldung am ersten Tag einen schlechten Eindruck hinterlässt. Abseits solcher Bedenken gibt es auch rechtliche Folgen. Laut Johannes Schipp, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, hat jemand, der zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses krank ist, vorerst keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das bedeutet, dass während der Krankheitsphase des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin kein Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt wird. Gemäß gesetzlicher Vorgaben haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie entweder zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses oder innerhalb der ersten vier Wochen erkranken.
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Krankenkasse springt mit Krankengeld ein
In einer derartigen Situation sollten sich Arbeitnehmer:innen sich auf jeden Fall ordnungsgemäß krankmelden. Betroffene müssen sich aber keine Sorgen machen, dass sie in einer solchen Notlage ohne Geld dastehen. Denn wie Schipp zufolge können Arbeitnehmer:innen in vielen Fällen Ersatzleistungen in Anspruch nehmen.
Für Krankengeld müssen Arbeitnehmer:innen sich beispielsweise an ihre Krankenkasse wenden. Personen, die aus der Arbeitslosigkeit kommen, könnten laut dem Fachanwalt unter Umständen weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Krankheit verlängert nicht die Probezeit
Die erfreuliche Nachricht lautet: „Durch eine Krankheit verlängert sich weder die Probezeit noch die Wartezeit, bis der gesetzliche Kündigungsschutz gilt. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift in jeden Fall nach sechs Monaten“, berichtet der Fachanwalt.
Jedoch gilt während einer vereinbarten Probezeit stets: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. „Dies ist ohne Angabe von Gründen möglich – jedoch höchstens innerhalb der ersten sechs Monate“, betont Schipp. Um einen ungünstigen Eindruck zu vermeiden und einer Kündigung vorzubeugen, empfiehlt der Fachanwalt, offen und transparent mit dem neuen Arbeitgeber zu kommunizieren.