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Weihnachtsgeld und Mutterschutz: Hat man Anspruch auf die Sonderzahlung?

Bald landet bei vielen Arbeitnehmer:innen das Weihnachtsgeld auf dem Konto. Doch erhält man die Sonderzahlung auch während des Mutterschutzes?

Neben einem Sparschwein mit Weihnachtsmütze stehen Münzen.
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Heiligabend kommt immer näher. Viele begeben sich daher schon jetzt auf die Suche nach den passenden Geschenken für ihre Liebste. Doch wie jedes Jahr gibt es diese nicht umsonst. Damit an Heiligabend auch genau das unter dem leuchtenden Weihnachtsbaum landet, was auf der Wunschliste stand, zahlen einige Unternehmen an ihr Beschäftigen eine Weihnachtsgratifikation. Doch erhält man Weihnachtsgeld auch, wenn man im Mutterschutz ist?

Weihnachtsgeld im Mutterschutz: Was du dazu wissen musst

Alle frischgebackenen Mütter, die vor ihrer Auszeit Weihnachtsgeld erhalten haben, können aufatmen. Denn der Arbeitgeber darf in diesem Fall das Weihnachtsgeld nicht reduzieren oder verweigern, selbst wenn die Frauenärztin oder der Frauenarzt ein Beschäftigungsverbots ausgesprochen hat (EuGH, Urteil vom 21.10.1999, RS C-333/97).

Falls im Arbeitsvertrag geschrieben steht, dass das Weihnachtsgeld während des Mutterschutzes nicht ausgezahlt wird, gilt eine derartige Klausel als diskriminierend und ist daher ungültig. Konkret bedeutet dies: Der Arbeitgeber muss trotz dieser Klausel das Weihnachtsgeld auszahlen (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.8.2014, AZ 20 CA 10147/13).

Hat die Sonderzahlung Auswirkungen auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld?

Wir können dich beruhigen. Da das Weihnachtsgeld, genauso wie das Urlaubsgeld, gelten als Einmalzahlungen. Daher werden sie bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes und Elterngeldes nicht berücksichtigt und haben daher auch keine Auswirkungen auf die Höhe der beiden Gelder.

Wird das Weihnachtsgeld auch werden der Elternzeit ausgezahlt?

Wer sich in Elternzeit befindet, sollte lieber nicht mit dem Weihnachtsgeld rechnen. Denn in diesem Fall ändern sich die Ansprüche. Der Grund dafür liegt darin, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht.

Gemäß § 20 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) besteht während dieser Periode kein Anspruch des Arbeitnehmers auf vertraglich festgelegte Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld. Konkret bedeutet dies: Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit das Weihnachtsgeld kürzen oder sogar ganz streichen. Da während des Mutterschutzes das Arbeitsverhältnis nicht ruht, muss in diesem Fall das Weihnachtsgeld ausgezahlt werden.