Laut dem Gesamtverband der Versicherer verfügt nur etwa die Hälfte der Häuser über eine Elementarschadenversicherung. Diese Erkenntnis wurde von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) im Juni veröffentlicht. So müssen viele Betroffene Hochwasserschäden aus der eigenen Tasche zahlen. Das kann ganz schön ins Geld gehen. Doch für Betroffene gibt es immerhin eine gute Nachricht: Sie können einen Teil der Hochwasserschäden von der Steuer absetzen. Was es dabei zu beachten gibt, erfährst du hier.
Hochwasserschäden von der Steuer absetzen: Das ist zu beachten
Gemietete Objekte sind für Schäden am Gebäude in der Verantwortung des Vermieters, wie die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern erklärt. Private Vermieter können jedoch sämtliche Kosten im Zusammenhang mit ihrer Immobilie als Werbungskosten geltend machen. Reparaturarbeiten, die den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Werden durch Bauarbeiten jedoch Verbesserungen am Zustand der Immobilie vorgenommen, müssen die Kosten über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.
Im Katastrophenfall könnte unter bestimmten Bedingungen eine Sonderabschreibung möglich sein, wie von der Lohi angeführt wird. Übernimmt hingegen eine Versicherung die Schadenskosten, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen ausgeschlossen, so die Lohi Bayern.
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Welche Schäden können abgesetzt werden?
Der Lohnsteuerhilfe Bayern zufolge können Mieter:innen die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur von essentiellen Haushaltsgegenständen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben.
Diese Kosten müssen den zumutbaren Eigenanteil übersteigen, der vom Einkommen, der Kinderzahl und dem Familienstand abhängt. Zu den essentiellen Haushaltsgegenständen zählen Möbel, Elektrogeräte, Haushaltswaren und Kleidung. Luxusartikel wie Schmuck oder Kunstwerke werden vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt.
Nach einem Hochwasser können die Kosten für Reparaturen an wichtigen Gebäudebereichen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Dies umfasst den Austausch defekter Heizungsanlagen oder Kellerfenster, so die Lohi Bayern. Ausgenommen sind jedoch Kosten für die Wiederherstellung von Terrasse, Garten oder Garage. Diese Ausgaben sind steuerlich nicht absetzbar.
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