Es kommt nicht selten vor, dass Erben vom Testament ausgeschlossen werden. Trotz des Ausschlusses steht den meisten Erben dennoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Pflichtteil sollte jedoch schnellstmöglich eingefordert werden, bevor der Erbanspruch verfällt. Nach welcher Zeit er verjährt, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles über den „Pflichtteilsanspruch beim Erbe“:
Was ist der Pflichtteilsanspruch?
Wenn die Eltern versterben, so sind meistens die Kinder die nächsten Erben. In einigen Fällen kommt es jedoch vor, dass letztere bereits zuvor aus dem Testament gestrichen wurden. Ist das der Fall, haben die Kinder dennoch einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Das nennt sich dann Pflichtteilsanspruch.
Dieser Pflichtteilsanspruch wird allerdings nicht automatisch gewährt, sondern muss von den Erben selbst eingefordert werden. Und das auch am besten recht zeitnah, denn andernfalls kann der Anspruch auf das Erbe verjähren.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nachdem alle pflichtteilsberechtigten Erben erfahren haben, dass sie durch das Testament ihrer Eltern von der Erbreihenfolge ausgeschlossen wurden. Allerspätestens verjährt die Frist aber 30 Jahre nach dem Erbfall.
Die Frist für die Verjährung beginnt dabei immer am 31. Dezember des Jahres, in welchem der Erblasser oder die Erblasserin verstorben ist. Das bedeutet, wenn der oder die Erblasser:in bereits im Juni verstorben ist, so zählt das Jahr erst ab dem 31. Dezember. Ab hier haben die pflichtteilsberechtigten Erben dann drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen.
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Fazit: So machst du den Pflichtteilsanspruch geltend
Wenn du als pflichtteilsberechtigter Erbe oder pflichtteilsberechtigte Erbin deinen Pflichtteil in Anspruch nehmen möchtest, so musst du diesen selbst einfordern. Dabei musst du dich jedoch nicht an das Nachlassgericht wenden, sondern am besten direkt an die Erben und Miterben. So kannst du im Rahmen einer Erbengemeinschaft deinen Pflichtteilsanspruch einfordern.