Es kommt nicht selten vor, dass Bürgergeldempfänger:innen erben. Dabei kann eine Erbschaft als Vermögenszuwachs dazu führen, dass der Anspruch auf Bürgergeld entfällt. Die Höhe der Erbschaft spielt dabei eine entscheidende Rolle. Welcher Freibetrag genau gilt, erfährst du im Folgenden.
Bürgergeld und Erbe: Neuer Freibetrag-Regelung
Die Überarbeitung des Bürgergeldgesetzes im Juli hat dazu geführt, dass bestimmte Geldquellen, darunter auch geerbte Werte, nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen betrachtet werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt klar, dass Erbschaften nun dem Freibetrag für Vermögen unterliegen, anstelle des bisherigen Freibetrags für Einkommen.
Die Bundesregierung betont die grundsätzliche Verpflichtung, verwertbares Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt zu nutzen, bevor Bürgergeld beansprucht wird. Trotz dieser Regelung existieren Freibeträge bis zu bestimmten Obergrenzen, insbesondere zum Schutz von Rücklagen für die Altersvorsorge. Die Verbraucherzentrale NRW klärt auf, dass eine Erbschaft nur dann zu einer Rückforderung führt, wenn der Erbe nach der Erbschaft mehr Geld hat als den Freibetrag für Vermögen.
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Wie hoch ist der Freibetrag?
Die Bundesregierung hat für Bürgergeldberechtigte folgende Schonvermögensregelungen festgelegt: Im ersten Jahr beträgt das Schonvermögen für Erst-Empfänger 40.000 Euro, nach der Karenzzeit reduziert es sich auf 15.000 Euro. Jede weitere Person in einer Bedarfsgemeinschaft, wie Kinder unter 25 Jahren, hat ein Schonvermögen von 15.000 Euro.
Wenn eine Einzelperson beispielsweise im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine Erbschaft von 30.000 Euro erhält, liegt das Erbe innerhalb des Schonvermögens. Im zweiten Bezugsjahr würde die Erbschaft jedoch den Freibetrag überschreiten.