Ganz egal, ob im Ausland oder im eigenen Land – wer in den Urlaub fahren möchte, muss einiges an Geld hinblättern. Für viele ist das Urlaubsgeld daher eine willkommene finanzielle Unterstützung, die einem ermöglicht, sich ein paar erholsame Tage in den Bergen oder am Meer zu gönnen. Doch was ist, wenn der Chef oder Chefin sich dazu entscheidet, das Urlaubsgeld kurzerhand zu streichen? Ist das rechtlich zulässig? Das sagt das Arbeitsrecht.
Urlaubsgeld streichen: Das Zahlen von Urlaubsgeld ist keine Pflicht
Eines müssen wir direkt einmal klarstellen: Arbeitnehmende haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld, es sei denn, es ist vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart. Selbst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten muss der Arbeitgeber das Urlaubsgeld gemäß der Vereinbarung auszahlen, wie arbeitsrechte.de berichtet. Somit bleibt der Anspruch bestehen, und der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Falls dein Arbeitsvertrag allerdings einen Widerrufsvorbehalt enthält, kann man das Recht auf Urlaubsgeld aufheben. Doch so einfach kann einem die Sonderzahlung nicht weggenommen werden. Denn die Gründe für den Widerruf muss man klar benennen. Ein einfacher Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht dabei nicht aus, wie Fachanwalt Alexander Bissels gegenüber impulse.de betont.
Der Widerruf muss eng mit konkreten Widerspruchsgründen verknüpft sein, die bereits im Vertrag vereinbart werden müssen. Ein solcher Grund könnte beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzrückgangs sein. Auf diese Weise wird der Widerruf auf eine konkrete Grundlage gestellt und ist nicht willkürlich.
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Ohne vertragliche Vereinbarung: Wann der Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen muss
Auch wenn das Urlaubsgeld nicht explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag erwähnt wird, kann der Arbeitgeber dennoch dazu verpflichtet sein, es zu zahlen. Die Deutsche Anwaltsauskunft erklärt, dass dies der Fall sein kann, wenn das Urlaubsgeld dreimal hintereinander ohne jeglichen Hinweis auf eine freiwillige Zahlung ausgezahlt wurde.
Mitarbeitende haben durch die sogenannte „betriebliche Übung“ das Recht, auch in Zukunft Urlaubsgeld zu fordern, selbst wenn es nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist. Folglich ergibt sich für den Arbeitgeber eine Verpflichtung, die auf etablierten Praktiken und Gewohnheiten im Unternehmen basiert.
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