Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen Minijobs, um ihr monatliches Einkommen steuer- und abgabenfrei zu erhöhen. Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung weist nun darauf hin, dass bestimmte Einmalzahlungen wie zum Beispiel das Urlaubsgeld die Bewertung eines Minijobs beeinflussen können. Was es zu beachten gibt, erfährst du hier.
Minijob: Zählt das Urlaubsgeld zum Verdienst?
Die Frage, ob Minijobber:innen Anspruch auf Urlaubsgeld haben, wird oft gestellt. Laut Haufe.de ist dies grundsätzlich möglich und kann vertraglich festgelegt sein. Allerdings muss man beachten, dass das Urlaubsgeld in die versicherungsrechtliche Beurteilung des Jobs einfließt. Dadurch könnte das regelmäßige Entgelt des Minijobbers oder der Minijobberin erhöht werden.
Das birgt das Risiko, die zulässige Minijobgrenze von 520 Euro zu überschreiten, wenn Einmalzahlungen nicht berücksichtigt werden. Daher ist es wichtig, bei solchen Zusatzzahlungen wie dem Urlaubsgeld die Verdienstgrenze im Auge zu behalten.
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Höhe des Verdienstes ist im Minijob entscheidend
Einmalzahlungen können erhebliche Auswirkungen auf den Staus von Minijobber:innen haben, wie die Minijob-Zentrale auf ihrer Seite schreibt. Anhand eines Beispiels wird der Einfluss klar deutlich: Verdient eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer monatlich 500 Euro und erhält zusätzlich ein Urlaubsgeld von 680 Euro, ergibt sich ein jährliches Einkommen von 6680 Euro. Dadurch überschreitet man die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro, und der Minijob-Status geht verloren.
In diesem Szenario ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse anmeldet. Allerdings bietet sich die Möglichkeit, im Minijob zu verbleiben, indem man bei regelmäßigen Einmalzahlungen unter Umständen die Arbeitsstunden reduziert. So bleibt es möglich, von den Vorzügen eines Minijobs zu profitieren.
Kann man auf das Urlaubsgeld verzichten?
In der Sozialversicherung kannst du auf eine Einmalzahlung verzichten, unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit, wie Haufe.de berichtet. Entscheidest du dich dafür, wird diese Einmalzahlung nicht bei der Berechnung deines regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts berücksichtigt. Dies ist relevant für die Einstufung deines Jobs als Minijob.
So kannst du sicherstellen, dass dein monatliches Einkommen die Grenze von 520 Euro nicht überschreitet. Du musst diese Entscheidung jedoch schriftlich zu Beginn deiner Beschäftigung deinem Arbeitgeber mitteilen. Damit hast du Einfluss auf die Einordnung deines Arbeitsverhältnisses.
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