Seit 1889 gibt es die Rentenversicherung in Deutschland. Dabei wurde das System über die Jahrzehnte hinweg immer wieder angepasst. So wurde zuletzt erst die sogenannte Mütter- und Grundrente eingeführt. Auch wenn die Optimierung eines bestehenden Systems an für sich immer etwas Gutes ist, bringen diese auch ein Problem mit sich: Denn mit jeder Anpassung und Veränderung entstehen neue Missverständnisse und neues Halbwissen. Damit man beim Thema Rente wieder durchblickt, räumen wir mit den neun gängigsten Renten–Irrtümer auf.
Das sind die neun größten Renten-Irrtümer
Es gibt kaum ein Thema, dass die Deutschen so sehr beschäftigt wie die Rente. Gerade weil sie so ein super sensibles und kompliziertes Thema ist, gibt es immer noch eine Menge Rentenirrtümer, die sich in den Köpfen der Menschen hartnäckig halten. Wir haben die neun größten Renten-Irrtümer für dich aufgedeckt:
1. Die Rente kommt automatisch
Zugegeben, es wäre äußerst angenehm, wenn die Rente nach Beendigung des Arbeitslebens automatisch auf das eigene Konto überwiesen wird. Doch dem ist leider nicht so. Denn wie so oft im Leben muss man für manche Dinge erst einmal auch etwas tun – so auch bei der Rente. Bevor diese nämlich auf dem Konto landet, muss sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung erst einmal beantragt werden. Doch keine Sorge! Die Beantragung der Rente ist nicht allzu kompliziert. In der Regel reicht hierfür eine kurze Nachricht aus.
Tipp: Damit die Rente pünktlich zum wohlverdienten Ruhestand auf dem Konto ist, sollten Sie den Rentenantrag unbedingt drei Monate vor dem geplanten Beginn bei der gesetzlichen Rentenversicherung einreichen.
2. Aufteilung der Renten nach einer Scheidung ist endgültig
Das ist nicht ganz korrekt. Generell gilt der Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung als endgültig. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine spätere Änderung machbar ist, beispielsweise wenn der/die ehemalige Ehepartner:in stirbt und bisher keine Zahlungen aus den übertragenen Rentenansprüchen bezogen hat.
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3.Renten-Irrtümer: Die Witwenrente erhalten nur Frauen
Über Jahrzehnte hinweg hält sich bei vielen Menschen hartnäckig die Annahme, dass ausschließlich Frauen einen Anspruch auf Witwenrente haben. Doch das ist natürlich vollkommener Schwachsinn. Denn selbstverständlich können auch Männer hierzulande eine Witwenrente erhalten. Diesen Umstand haben sie einer Reform des Rentenrechts für Hinterbliebene in den 1980er-Jahren zu verdanken. Doch so einfach erhalten Ehepartner*innen die Witwenrente dann doch nicht. Damit das Geld fließt, muss der verstorbene Partner bzw. die verstorbene Partnerin mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben. Ist das nicht der Fall, erhält die hinterbliebene Person auch keine Witwenrente.
4. Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig
„Ein paar Jahre vor dem Beginn des Ruhestands noch eine Gehaltserhöhung. Das verbessert deine Rente enorm.“ Diesen Satz hast du vielleicht schon einmal aufgeschnappt. Doch stimmt das wirklich? Nein, da müssen wir dich leider enttäuschen. Denn die tatsächliche Höhe der Rente berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. Dabei werden die einzelnen Versicherungsjahre stets gleich behandelt. Daher macht es kaum einen Unterschied, ob du in den letzten Jahren vor der Rente nochmal eine gewaltige Gehaltserhöhung aushandeln konntest.
5. Renten-Irrtümer: Jeder muss bis 67 arbeiten!
2017 wurde das Regeleintrittsalter auf 67 Jahre angehoben. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass alle Arbeitnehmende bis zu diesem Stichtag arbeiten müssen. So konnten beispielsweise all diejenigen, die 1947 geboren wurden, einen Monat nach ihrem 65. Geburtstag abschlagsfrei in Rente gehen. Alle, die später geboren wurden, müssen sich noch etwas gedulden. Denn ab 2023 verschiebt sich das Renteneintrittsalter um einen Monat nach hinten. Im Detail bedeutet dies: Der Geburtsjahrgang 1958 kann erst mit 66 Jahren in Rente gehen. Die Rente ab 1964 müssen sogar noch etwas länger warten. Denn den Ruhestand können sie erst mit 67 Jahren antreten.
6. Eine Rente gibt es erst, wenn man 15 Jahre gearbeitet hat
Gott sei Dank handelt es sich hierbei um ein weitverbreitetes Gerücht. Denn um eine Rente zu erhalten, muss man in Deutschland nicht unbedingt 15 Jahre lang gearbeitet haben. Was viele nämlich nicht wissen: Seit 1982 beträgt die Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente fünf Jahre. Dabei werden hierfür nicht nur die Beitragszeiten berücksichtigt, sondern zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten.
7. Eine Reha-Leistung führt zur Kürzung der späteren Rente
Noch immer glauben viele Menschen in Deutschland, dass ein Aufenthalt in einer Reha-Klink die spätere Rente mindert. Doch hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Was viele nämlich nicht wissen: Während einer Rehabilitation werden sogar um die 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt. Damit erhöht sich die spätere Rente sogar noch einmal um einige Euro. Doch damit nicht genug. Ein Reha-Aufenthalt kann zudem den eigenen Gesundheitszustand verbessern und damit die Dauer der Erwerbstätigkeit verlängern. Und eines wissen wir: Umso länger man arbeitet, desto höher fällt auch die Rente aus.
8. Bei der Rente darf man unbegrenzt dazu verdienen!
Das stimmt. Denn seit dem 1. Januar 2023 können Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden, so die Deutsche Rentenversicherung. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde nämlich aufgehoben.
9. Selbstständige können nicht in die Rentenkasse einzahlen
Das ist nicht ganz korrekt. Einige Selbstständige, wie beispielsweise Lehrer:innen oder Künstler:innen, sind tatsächlich dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Zusätzlich haben jedoch auch alle Freiberufler:innen die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Rentenkasse zu leisten und sich somit im Laufe der Jahre einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente aufzubauen.
Das Gute daran ist, dass Selbstständige den Betrag, den sie einzahlen möchten, relativ flexibel wählen können. Der Betrag darf jedoch nicht den Wert von 83,70 Euro pro Monat unterschreiten und die Summe von 1246,20 Euro pro Monat überschreiten. Sobald die Mindestversicherungszeit von mindestens fünf Jahren erreicht ist, erhält die betroffene Person dann im Alter ihre Rente.