Die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen seit 2005 einer verschärften Steuerlast. Denn es fallen erst Steuern an, sobald die Rentner:innen die Rente auch beziehen. Es gibt jedoch eine Ausnahme. In diesem Artikel verraten wir dir, was es mit der sogenannten Öffnungsklausel auf sich hat und wer davon am meisten profitieren kann.
Alles zur „Öffnungsklausel bei der Rente“:
Was ist die Öffnungsklausel?
Bei der Öffnungsklausel handelt es sich um eine Mischung aus der alten und der neuen steuerlichen Regelung für die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 2005 unterliegen diese Rentenleistungen nämlich erst der Steuerpflicht, sobald du diese als Rentner oder Rentnerin beziehst. Sie werden also erst steuerpflichtig, sobald du in Rente gehst.
Vor dem Jahr 2005 war das anders. Denn bis 2004 wurde der Teil nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser war abhängig vom Alter des oder der Rentenberechtigten.
Wer von der Öffnungsklausel profitiert
Doch wer profitiert jetzt von der Öffnungsklausel? Wenn du bereits vor dem 31. Dezember 2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge in die staatliche Altersvorsorge eingezahlt hast, die den Höchstbetrag überschreiten, wirst du sehr wahrscheinlich von dieser Regelung profitieren. Dieser Höchstbetrag ist abhängig von der Beitragsbemessungsgrenze. Für Einkommen, das diese Grenze überschreitet, müssen keine Rentenbeiträge mehr gezahlt werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass diese zehn Jahre nicht zwingend direkt aufeinanderfolgen müssen.
Wenn die Öffnungsklausel für dich gilt, wird deine Rente unterschiedlich besteuert. Ein Teil wird abhängig vom Renteneintrittsalter ganz regulär – also nach Abzug des Steuerfreibetrages – besteuert. Und der andere Teil wird lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert, der bis 2004 galt. Anschließend werden die Beiträge jeweils dem Jahr zugerechnet, in welchem du sie gezahlt hast, beziehungsweise in welchem sie dir bescheinigt wurden.
Die Öffnungsklausel lohnt sich somit vor allem für Arbeitnehmer:innen mit besonders hohem Einkommen oder Selbstständige.
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Fazit: Die Öffnungsklausel muss beantragt werden
Wenn du von der Öffnungsklausel profitieren möchtest, geht das leider nicht automatisch. Du musst diese zunächst bei der Rentenzahlstelle beantragen. Hier wird dann geprüft, ob du alle Voraussetzungen dafür erfüllst und alle Beträge ermittelt, die den Höchstbetrag überschritten haben. Anschließend wird dir je nach Voraussetzungen der Antrag gewährt oder auch nicht.