Kontoauszüge sind sehr sensible Dokumente, die nicht jede:r zu Gesicht bekommen muss. In einigen Fällen lässt es sich jedoch nicht vermeiden. In diesem Artikel verraten wir dir, ob das Jobcenter Einsicht in die Kontoauszüge eines Bürgergeld-Empfängers beziehungsweise einer Bürgergeld-Empfängerin verlangen darf.
Darf das Jobcenter deine Kontoauszüge anfordern?
Wer das Bürgergeld beantragen möchte, muss sich wohl oder übel auch mit Jobcenter auseinandersetzen, um dort die eigene Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen. Das geht besonders einfach, wenn man dort die Kontoauszüge vorlegt. Aus diesem Grund ist das auch mittlerweile für Antragssteller:innen verpflichtend.
Die Kontoauszüge sind zwar sehr persönliche und sensible Dokumente, sie erleichtern dem Jobcenter jedoch die Bearbeitung des Antrages. Denn mit der Einsicht in die Kontoauszüge kann genau bestimmt werden, wie viel Bürgergeld die Antragssteller:innen am Ende erhalten.
Zudem sieht das Jobcenter natürlich auch, wenn es Ausgaben gibt, die einer Hilfsbedürftigkeit widersprechen. Bei besonders hohen Mieten, Versicherungsbeiträgen oder anderen Ausgaben kann das Jobcenter das Bürgergeld nämlich auch kürzen oder den Antrag sogar ganz ablehnen.
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Diese Kontoauszüge musst du vorlegen
Doch darf das Jobcenter jetzt einfach in alle Kontoauszüge der letzten Jahre schauen? Nein, das ist tatsächlich nicht erlaubt. Allerdings sind Antragssteller:innen dazu verpflichtet, bei der Beantragung des Bürgergeldes die Kontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen beziehungsweise mitzubringen. Diese sind essenziell, um die Höhe der Sozialleistungen korrekt zu berechnen.
In einzelnen Fällen muss man dem Jobcenter jedoch auch einen Einblick in weitere Kontoauszüge gewähren. Wenn Bürgergeld-Empfänger:innen beispielsweise Leistungsmissbrauch unterstellt wird, so darf das Jobcenter auch die Kontoauszüge der letzten sechs Monate bis hin zu den letzten drei Jahren anfordern.
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Wenn Kontoauszüge benötigt werden, musst du diese vorlegen
Wenn du dazu aufgefordert wirst, die Kontoauszüge beim Jobcenter vorzulegen, solltest du das auch tun. Denn wer sich widersetzt, muss gegebenenfalls mit Sanktionen rechnen. Wenn du nicht nachweisen kannst, dass du hilfsbedürftig bist, steht dir nämlich auch kein Bürgergeld zu.
Grundsätzlich unterliegst du nämlich der Mitwirkungspflicht, die nach dem Sozialgesetzbuch geregelt ist. Das bedeutet in diesem Fall, dass du dazu verpflichtet bist, alle Tatsachen anzugeben, die für die Beantragung des Bürgergeldes notwendig sind. Dazu zählen eben vor allem deine Vermögensverhältnisse. Und die kannst du nun mal nur durch deine letzten Kontoauszüge nachweisen.