Das neue Jahr bringt viele Neuerungen mit sich. Nicht nur finanzielle Entlastungen prägen das Jahr 2024, sondern auch das Arbeitsleben erlebt in diesem Jahr bedeutende Veränderungen. So steigt in diesem Jahr zum Beispiel der Mindestlohn. Doch das war noch längst nicht alles. Damit du gleich nach dem Jahreswechsel up to date bleibst, haben wir die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht für dich zusammengefasst. Ein Überblick.
Änderungen im Arbeitsrecht: Mehr Verpflegung für Dienstreisen
Ab 2024 werden Arbeitnehmer:innen, die berufsbedingt reisen müssen, von einer Erhöhung der Verpflegungspauschalen profitieren. Denn für eintägige Dienstreisen steigt die Pauschale von 14 Euro auf 16 Euro. Bei mehrtägigen Reisen wird der Betrag von 28 Euro auf 32 Euro angehoben. Diese Erhöhungen gelten sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige, die für ihre Verpflegungskosten während der Reisen aufkommen müssen.
Erhöhung des Mindestlohns
Aufgrund eines Vorschlags der Mindestlohnkommission sind Arbeitgeber ab Januar 2024 verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Mindestlohn von 12,41 Euro brutto pro Stunde zu zahlen. Zuvor lag der Mindestlohn bei genau 12 Euro. Diese Anpassung bedeutet für geringfügig Beschäftigte eine Erhöhung der monatlichen Verdienstgrenze um 18 Euro, ohne dass dafür Abgaben an die Sozialversicherung fällig werden.
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Änderungen im Arbeitsrecht: 15 statt 10 Kinderkrankengeldtage
Ab 2024 erhalten berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, eine verbesserte Unterstützung. Denn die Anzahl der Kinderkrankengeldtage steigt von bisher zehn auf 15 Tage, was es Eltern ermöglicht, mehr Zeit zur Pflege ihrer erkrankten Kinder zu nehmen.
Ebenso profitieren Alleinerziehende von einer Erweiterung ihrer Anspruchsdauer von 20 auf 30 Arbeitstage. Diese Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, Familien mehr Flexibilität zu bieten und sie in herausfordernden Situationen besser zu unterstützen.
Mindestvergütung für Azubis
Ab dem 1. Januar 2024 steigt die Mindestvergütung für Auszubildende, die keiner Tarifbindung unterliegen. Gemäß § 17 des Berufsbildungsgesetzes sind Ausbildungsbetriebe verpflichtet, ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese Vergütung orientiert sich an der Branche des Ausbildungsbetriebs. Ist eine Vergütung durch einen Tarifvertrag festgelegt, so gilt diese als angemessen.
Für nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe liegt die Mindestausbildungsvergütung für alle neuen Berufsausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden, bei 649,00 €.
Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Zum 1. Januar 2024 ist geplant, den steuerlichen Freibetrag für Zuwendungen oder Geldwertvorteile seitens des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen zu erhöhen. Statt der bisherigen 110 Euro sollen voraussichtlich 150 Euro pro Betriebsveranstaltung und pro teilnehmenden Mitarbeiter gelten. Diese Anpassung betrifft weiterhin bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Die endgültige Zustimmung zur Erhöhung liegt jedoch noch ausstehend beim Bundesrat.