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Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld wegen Krankheit kürzen?

Die Auszahlung des Weihnachtsgelds steht kurz bevor. Doch bekommt man es auch in voller Höhe ausgezahlt, wenn man länger krankt war? Hier die Antwort.

Ein kleines rotes Geschenk liegt auf vielen 50-Euro-Scheinen.
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Bald ist es endlich soweit: Mit dem Novembergehalt bekommen viele Arbeitnehmer:innen in Deutschland das heißbegehrte Weihnachtsgeld ausgezahlt. Doch erhält man auch die gesamte Summe, wenn man im Laufe des Jahres krankheitsbedingt länger am Arbeitsplatz gefehlt hat? Ob das Weihnachtsgeld wegen Krankheit gekürzt werden darf, erfährst du hier. Denn wir haben uns die Rechtslage einmal genauer angeschaut.

Weihnachtsgeld: Ist eine Kürzung wegen Krankheit erlaubt?

Eines vorab: Arbeitnehmer.innen haben grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf  Weihnachtsgeld. Konkret bedeutet das: Arbeitgeber haben die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob sie ihren Mitarbeiter:innen die Weihnachtsgratifikation zahlen möchten. Anders sieht es jedoch aus, wenn das 13. Gehalt vertraglich vereinbart wurde oder eine „betriebliche Übung“ vorliegt. In diesem Fall muss das Weihnachtsgeld ausgezahlt werden.

Doch was passiert, wenn Arbeitnehmer:innen krankheitsbedingt ausgefallen sind? Darf das Weihnachtsgeld dann gekürzt werden? Ja, das ist unter bestimmten umständen tatsächlich möglich. So kann das Weihnachtsgeld krankheitsbedingt gekürzt werden, wenn dies zuvor vertraglich festgehalten wurde, erklärt Uli Meisinger, einem Juristen bei der Arbeitskammer des Saarlandes, gegenüber FAZ Online. 

Die Kürzung des 13. Monatsgehalts ist zulässig, wenn der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ist, Entgeltfortzahlung (bis zu sechs Wochen) einschließlich des Krankengeldzuschusses zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt kann er die Jahressonderzahlung um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat der Krankheitsdauer kürzen, wie haufe.de berichtet. 

Kürzung bei Kündigung nur bei entsprechender Klausel möglich

Im Falle einer Kündigung sieht die Lage anders aus. In den meisten Fällen darf ein ausscheidender Mitarbeiter bzw. eine ausscheidende Mitarbeiterin sein7ihr  Weihnachtsgeld behalten. Einige Arbeitnehmer.innen sind jedoch besorgt, dass sie es im Falle einer Kündigung zurückzahlen müssen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn zuvor eine entsprechende wirksame Klausel vereinbart wurde, erklärt Experte Meisinger. Dies bedeutet, dass das Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebszugehörigkeit belohnt und nicht die erbrachte Arbeitsleistung.