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Unwahrheiten im Job: Mit diesen Konsequenzen müssen Beschäftigte rechnen

Eine kleine Lüge wird doch wohl nicht so schlimm sein, oder? Doch im Berufsleben können selbst kleine Unwahrheiten schwerwiegende Konsequenzen haben.

Eine Frau sitzt im Büro an ihrem Laptop.
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Wir klären 4 Mythen aus dem Arbeitsrecht auf. Dieses Video wurde mit der Hilfe von KI erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.

Hast du auf der Arbeit auch schon mal gelogen? Dann stehst du damit nicht alleine dar. Denn laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov greifen etwa 45 Prozent der Berufstätigen gelegentlich zu kleinen Notlügen am Arbeitsplatz. Im Gegensatz dazu greifen nur acht Prozent zu größeren Lügen, um sich Vorteile im Job zu verschaffen. Doch welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen können solche Lügen für Arbeitnehmende haben? Hier erfährst du es.

Lügen am Arbeitsplatz: Welche sind erlaubt?

Eine Frage nach dem Schwangerschaftsstatus einer Bewerberin im Vorstellungsgespräch ist unzulässig, da sie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nahelegt. Arbeitgeber haben kein Recht, solche Informationen zu verlangen. Eine falsche Antwort beziehungsweise eine Lüge auf eine solche Frage darf keine negativen Folgen für die Bewerberin haben. Ausnahme sind Stellen, die ausdrücklich als Schwangerschaftsvertretung ausgeschrieben sind.

Darüber hinaus sind Fragen zu Familienstand, Partnerschaft, Heirat oder politischer Überzeugung nicht erlaubt. Arbeitgeber sollten sich auf die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen der Bewerber:innen konzentrieren.

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Wann Ausnahmen gelten

Je nach Berufsbild können bei unerlaubten Fragen Ausnahmen bestehen. Der Gesundheitszustand sollte grundsätzlich privat bleiben, doch gibt es spezielle Fälle, in denen Abweichungen zulässig sind. Ein Beispiel ist eine HIV-positive Person, die sich für eine Position im Gesundheitswesen bewirbt, wie Guido Völkel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber T3n.de erklärt.

Lügen am Arbeitsplatz: Diese Konsequenzen drohen

Laut dem Portal Agrarheute.com kann es je nach Art und Schwere der Lüge zu einem „irreparablen Vertrauensverlust“ kommen. In besonders gravierenden Fällen kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Denn grundsätzlich sind Arbeitnehmende verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.

„Lügt der Arbeitnehmer über die Erledigung von Arbeitsaufgaben, kann das eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, bei schweren Verstößen auch eine außerordentliche Kündigung“, so Völkel.

Wenn Arbeitgeber eine Täuschung entdecken, haben sie ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens ein Jahr Zeit, das Arbeitsverhältnis anzufechten. Dies gilt zum Beispiel für falsche Angaben zum beruflichen Werdegang, Zeugnisse oder Abschlüsse.

Wer Geschäftsgeheimnisse verrät, dem droht die fristlose Kündigung

Bei der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an die Konkurrenz kann der Arbeitnehmende in der Regel fristlos gekündigt werden, ohne dass eine vorherige Abmahnung nötig ist, wie Arbeitsrechte.de berichtet. Ähnliche Konsequenzen können auch bei anderen Vertrauensbrüchen wie Arbeitszeitbetrug, Verdacht auf Straftaten oder Diebstahl und Betrug folgen.

Die genaue Vorgehensweise hängt jedoch vom Einzelfall ab, so Arbeitsrechte.de. Denn bei aufgedeckten Lügen sind sowohl Abmahnungen als auch ordentliche oder außerordentliche Kündigungen möglich. Die Entscheidung hängt von der Schwere des Vorfalls und den spezifischen Umständen ab. Der Arbeitgeber muss die Situation sorgfältig prüfen, bevor er Maßnahmen ergreift.