Die Probezeit ist eine wichtige Phase, sowohl für dich als auch für das Unternehmen. Denn in dieser Zeit kannst du nicht nur dein Können unter Beweis stellen, sondern auch deinen neuen Arbeitgeber ganz genau kennenlernen. Gleiches gilt aber auch für deine Chefin bzw. deinen Chef. Auch er kann die Probezeit dafür nutzen, um herauszufinden, ob der/die neue Mitarbeiter:in auch wirklich zum Unternehmen passt. Wie lange diese Testphase dauert, ist dabei genau festgelegt. Doch darf die Probezeit verlängert werden? Das sagt das Arbeitsrecht.
Kann der Arbeitgeber die Probezeit verlängern?
Die Probezeit dient als eine Testphase für sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in. Während dieser Zeit haben beide Seiten die Gelegenheit, sich gegenseitig kennenzulernen und festzustellen, ob die neu geschlossene Arbeitsbeziehung auch gut funktioniert. Wer sich nach Ablauf dieser Testphase noch nicht sicher ist, spielt mit dem Gedanken, die Probezeit zu verlängern. Doch wann ist eine Probezeitverlängerung im Arbeitsrecht überhaupt rechtens?
In Deutschland ist die Dauer der Probezeit genau festgelegt. Gemäß § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die Probezeit auf höchstens sechs Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Damit ist eine eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ausgeschlossen ist.
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Wann eine Verlängerung dennoch möglich ist
Jedoch bedeutet dieser Umstand nicht, dass eine Verlängerung der Probezeit gänzlich ausgeschlossen ist. Wenn im Arbeitsvertrag grundsätzlich eine kürzere Dauer festgelegt ist, besteht die Möglichkeit, die Probezeit zu verlängern. Wenn beispielsweise die ursprüngliche Dauer der Probezeit drei Monate beträgt, ist eine Verlängerung auf sechs Monate in der Regel problemlos möglich.
Arbeitgeber dürfen jedoch die Probezeit nur verlängern, wenn der/die Arbeitnehmer:in damit einverstanden ist. In einem solchen Fall muss die Probezeitverlängerung im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden.
Quellen: arbeitsrechte.de, arbeitsvertrag.org