Befristete Arbeitsverträge sind heutzutage nicht unüblich. Doch sobald diese enden, müssen sich die Arbeitnehmer:innen wieder auf die Suche nach einem neuen Job begeben. Und das kostet in der Regel eine Menge Zeit, die sie nicht haben. Dürfen Arbeitnehmer:innen also zur Jobsuche freigestellt werden? In diesem Artikel verraten wir dir alles, was du wissen musst.
Alles zur „Freistellung für die Jobsuche“:
Dürfen Arbeitnehmer zur Jobsuche freigestellt werden?
Grundsätzlich solltest du als Arbeitnehmer:in immer darauf achten, dass du Termine wie zum Beispiel Vorstellungsgespräche oder Telefonate mit potenziellen neuen Arbeitgeber:innen immer in deine Freizeit legst. In einigen Fällen hast du jedoch sogar einen Anspruch auf eine Freistellung zur Jobsuche.
Das ist immer dann der Fall, wenn du deinen bisherigen Arbeitsvertrag bereits schriftlich gekündigt hast oder dieser Vertrag von der Seite des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gekündigt wurde. Und auch wenn dein befristeter Arbeitsvertrag bald ausläuft, muss dein:e Arbeitgeber:in dich für die Jobsuche freistellen.
Für diese Termine kannst du eine Freistellung beantragen
Du kannst dich jedoch nicht für jeden beliebigen Termin, der in irgendeiner Form etwas mit deiner Jobsuche zu tun hat, freistellen lassen. So musst du beispielsweise dein Anschreiben und deinen Lebenslauf in deiner Freizeit schreiben.
Allerdings gibt es auch einige Termine, für die du dich von der Arbeit befreien lassen kannst. Dazu zählen zum Beispiel Vorstellungsgespräche, Assessment-Center oder andere Eignungstests, private Jobvermittlungen sowie auch Besuche beim Jobcenter.
Einige Unternehmen verlangen noch, dass man einen Probearbeitstag absolviert. Dafür kannst du dich allerdings nicht von deiner aktuellen Arbeit freistellen lassen. Denn streng genommen zählen Probearbeitstage gar nicht mehr zur Jobsuche.
Fazit: Diese Personen haben keinen Anspruch auf Freistellung
Einige Personen dürfen also für die Jobsuche von der Arbeit freigestellt werden. Wenn du jedoch lediglich als Aushilfskraft angestellt bist, so steht dir dieses Recht nicht zu – auch wenn dein Arbeitsvertrag befristet ist. Erst wenn es sich bei dem Job um ein dauerndes Dienstverhältnis handelt, darfst du eine Freistellung zur Jobsuche verlangen.
Und auch bei Arbeitnehmer:innen, denen fristlos und außerordentlich gekündigt wurde, gilt der Anspruch auf Freistellung nicht. Und streng genommen ist sie auch gar nicht notwendig, wenn die Kündigung gilt in diesem Fall ja sofort.
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