Das Bürgergeld sichert das Existenzminimum und wird in der Regel nur gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Ein Auto wird grundsätzlich auch als Teil des Vermögens betrachtet. Sollte es also verkauft werden? Und muss der Erlös aus dem Verkauf dann zur Sicherung des Lebensbedarfs verwendet werden? Ob man als Bürgergeld-Empfänger:in ein Auto besitzen darf und wie viel es wert sein darf, erfährst du hier.
Wird das Auto beim Bürgergeld angerechnet?
Ja, wer Bürgergeld beantragt, muss den Besitz eines Autos beim Antrag angeben. Denn ein Kraftfahrzeug kann einen beträchtlichen Wert von mehreren Tausend Euro haben und wird damit als ein Teil des Vermögens betrachtet. Damit hat der Besitz eines Autos direkten Einfluss, ob der/die Antragsteller:in als hilfebedürftig eingestuft wird und damit Bürgergeld erhält.
Personen, die im Besitz eines Autos sind, können jedoch beruhigt sein. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht als anrechenbares Vermögen gewertet. Diese Regelung beruht unter anderem auf der Annahme, dass ein Auto oft unerlässlich ist, damit Bürgergeldempfänger:innen zu Vorstellungsgesprächen oder potenziellen Arbeitsplätzen gelangen können.
In diesem Gesetz wird das Auto explizit von der Definition eines verwertbaren Vermögensgegenstands ausgeschlossen, sofern es als „angemessen“ betrachtet wird. Die Bundesagentur für Arbeit legt fest: „Die Angemessenheit wird angenommen, wenn der Antragsteller dies im Antrag (Selbstauskunft Anlage VM) erklärt.
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Bürgergeld: Wie viel darf das Auto wert sein?
Doch wann gilt der Wert eines Autos als angemessen? Bei der Prüfung, ob der Wert eines Autos als angemessen gilt, wird unter anderem die die GrцЯe der Bedarfsgemeinschaft, die Anzahl der Kraftfahrzeuge in der Bedarfsgemeinschaft und den Zeitpunkt des Kaufes herangezogen, heißt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. „Autos, deren Verkauf weniger als 15.000 Euro einbrachte, gelten von vornherein als angemessen“, so das Ministerium.
Sollte der Wert des Autos über 15.000 Euro liegen, muss geprüft werden, ob das Fahrzeug immer noch als angemessen betrachtet werden kann. Ein höherer Verkaufswert kann zum Beispiel noch dann als angemessen betrachtet werden, wenn Kinder im Haushalt leben und daher ein größeres Auto benötigt wird.
Selbst wenn ein Auto einen höheren Wert hat, ist es nicht zwingend erforderlich, es sofort zu verkaufen. Angenommen das Auto hat einen Wert von 20.000 Euro, dann übersteigt der Betrag, der die Angemessenheitsgrenze übersteigt, 5.000 Euro. Falls keine anderen Vermögenswerte von mehr als 10.000 Euro vorhanden sind, wird auch bei einer Einzelperson der allgemeine Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro nicht überschritten.