Das Jobcenter übernimmt zwar die Miet-, Neben und Heizkosten für Bürgergeld-Empfänger:innen, allerdings wird das Geld für einige Menschen dann doch oft knapp – gerade in Zeiten von starker Inflation. Was du tun kannst, wenn das Bürgergeld nicht ausreicht und welche Zusatzleistungen es gibt, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zu den „Bürgergeld-Zusatzleistungen“:
Bürgergeld: Diese Zusatzleistungen gibt es
Wenn das Bürgergeld nicht ausreicht, verleitet das viele Betroffenen dazu, einfach schwarzzuarbeiten. Damit würdest du dich jedoch strafbar machen. Daher ist es sinnvoll, zunächst zu gucken, ob du eventuell sogar Anspruch auf bestimmte Zusatzleistungen hast. Neben dem Regelbedarf, der Miete, den Nebenkosten und den Heizkosten werden nämlich unter bestimmten Voraussetzungen auch noch andere Kosten vom Staat übernommen. Wer Anspruch auf sogenannte Mehrbedarfszahlungen hat, liest du hier:
1. Schwangere
Schwangere Personen haben einen Anspruch auf Mehrbedarf. Und das sogar für einen Zeitraum von etwa 6,5 Monate. Dieser Mehrbedarf gilt nämlich ab der 13. Schwangerschaftswoche und erstreckt sich dann bis zum Entbindungsmonat. Pro Monat erhalten schwangere Bürgergeld-Empfänger:innen einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent ihres Regelbedarfs.
2. Alleinerziehende
Auch Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser ist jedoch abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Bei einem Kind zwischen 0 und 7 Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren liegt der Mehrbedarf bei 36 Prozent des Regelbedarfs
Bei mehreren Kindern beträgt er 12 Prozent pro Kind, darf jedoch höchstens bei 60 Prozent des Regelbedarfs liegen.
3. Erwerbsfähige mit Behinderung
Erwerbsfähige Bürgergeld-Empfänger:innen mit Behinderung erhalten ebenfalls einen Mehrbedarf. Dieser beträgt derzeit 35 Prozent des individuellen Regelbedarfs.
4. Erwerbsgeminderte
Und auch vollständig erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger:innen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten. Das gilt immer dann, wenn der oder die Betroffene das 15. Lebensjahr vollendet hat und einen Schwerbehindertenausweis mit Markenzeichen G besitzt. In diesem Fall beträgt der Mehrbedarf 17 Prozent des Regelbedarfs.
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Fazit: Mehrbedarf muss beantragt werden
Wie für so viele Dinge muss man auch für den Anspruch auf Mehrbedarf zunächst einen Antrag stellen. Das geht entweder direkt bei Erstbeantragung des Bürgergeldes oder auch erst später, wenn man Anspruch auf den Mehrbedarf hat.
Dazu schickst du dem Jobcenter einfach eine Veränderungsmitteilung (VÄM) und die Anlage Mehrbedarf (MEB). Das kannst du entweder postalisch oder auch online erledigen. Anschließend wird dein Antrag geprüft und wenn alles stimmt, erhältst du den Mehrbedarf zusammen mit deinen regulären Bürgergeld-Zahlungen.