In Deutschland erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 das sogenannte Pflegegeld. Doch was passiert damit, wenn die betroffenen Personen zusätzlich auch noch Bürgergeld erhalten? Wird das Pflegegeld in diesem Fall als Einkommen angerechnet oder nicht? In diesem Artikel erfährst du es.
Alles zur Kombination Pflege- und Bürgergeld:
Wer bekommt das Pflegegeld?
Hierzulande erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld. Dieses Geld können die Betroffenen selbst behalten und davon beispielsweise einen Pflegedienst oder bestimmte Anschaffungen finanzieren. Oder sie geben das Geld direkt ihren Angehörigen. In diesem Fall gilt das Pflegegeld quasi als eine Art Aufwandsentschädigung, wenn sie die Angehörigen um die pflegebedürftigen Verwandten kümmern.
Wird das Pflegegeld als Einkommen angerechnet?
Doch was passiert jetzt, wenn die Pflegebedürftigen selbst oder die Angehörigen der betroffenen Personen zusätzlich auch noch Bürgergeld erhalten? Zählt das Pflegegeld dann als Einkommen?
Zunächst muss gesagt sein, dass man nur Bürgergeld erhält, wenn man auch noch erwerbsfähig ist. Ab Pflegegrad 4 gilt man jedoch nicht mehr als erwerbstätig und würde demnach ohnehin kein Bürgergeld mehr erhalten. Da man das Pflegegeld auch erst ab Pflegegrad 2 bekommt, ist die Überschneidung von beidem nur für die Pflegegrade 2 und 3 relevant.
Und auch hier müssen sich Betroffene keine Sorgen machen. Denn das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen. Es hat somit auch keine Auswirkungen auf das Bürgergeld. Auch bei Angehörigen, die das Pflegegeld erhalten, weil sie sich um ihre pflegebedürftigen Verwandten kümmern, zählt das Pflegegeld nicht als Einkommen.
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Fazit: Auch andere Sozialleistungen zählen nicht als Einkommen
Es kommt nicht selten vor, dass Pflegebedürftige auch noch andere Sozialleistungen erhalten. Auch hier können wir dich beruhigen. Denn auch die Grundsicherung oder die Sozialhilfe gelten in diesem Fall nicht als Einkommen und können demnach auch parallel zum Bürgergeld bezogen werden.