Berufskleidung, die nicht vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin gestellt wird, lässt sich in vielen Fällen auch durch die Arbeitnehmer:innen selbst steuerlich absetzen. Wann das möglich ist und wie es funktioniert, verraten wir dir in diesem Artikel.
So kannst du Arbeitskleidung von der Steuer absetzen:
Diese Arbeitskleidung kannst du steuerlich absetzen
Arbeits- und Berufskleidung, die auch wirklich ausschließlich für diesen Zweck genutzt wird und nicht privat getragen werden kann, kannst du in Form von Werbungskosten von der Steuer absetzen. Doch nicht jede Berufsbekleidung ist absetzbar. Zu den steuerlich absetzbaren Kleidungsstücken gehört in erster Linie Schutzkleidung, wie zum Beispiel Helme und Arbeitshandschuhe.
Hinzu kommen aber auch Kleidungsstücke, die aufgrund der Eigenart des Berufes zwingend notwendig sind. Dazu zählen bestimmte Uniformen, Kittel in medizinischen Berufen, die Kleidung von Schornsteinfeger:innen sowie die Amtskleidung von Staatsanwält:innen, Richter:innen und Geistlichen.
In diesen Ausnahmefällen ist auch bürgerliche Kleidung absetzbar
Bürgerliche Kleidung – also die Kleidung, die wir im Alltag tragen – ist normalerweise nicht steuerlich absetzbar. Denn die Kosten dafür zählen zu den typischen Lebenshaltungskosten. Wenn man die private Nutzung dieser Kleidung aufgrund eines besonders hohen Verschleißes jedoch ausschließen kann, so kann man sie doch absetzen.
Das ist zum Beispiel bei Polizist:innen der Fall. Hier zählen Diensthemden und -hosen, Einsatz- und Trainingsanzüge sowie Pullover zwar offiziell zur bürgerlichen Kleidung, können aber dennoch steuerlich abgesetzt werden.
Und auch Mitarbeiter:innen von Luftverkehrsgesellschaften, haben die Möglichkeit, ihre Anzüge und Kostüme von der Steuer abzusetzen. Das geht jedoch nur, wenn es sich dabei auch um die Uniform handelt. Des Weiteren kann auch dienstliche Sportkleidung von Sportlehrer:innen und Feuerwehrleuten von der Steuer abgesetzt werden.
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Fazit: Bis zu diesem Betrag verlangt das Finanzamt keinen Beleg
Die Kosten für Arbeitskleidung zählen zu den Werbungskosten. Bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Jahr akzeptiert das Finanzamt diese Kosten meist völlig ohne Belege und Nachfragen. Allerdings umfassen diese 110 Euro nicht nur die Anschaffungskosten der Arbeitskleidung, sondern auch die Instandhaltungs- und Reinigungskosten.