Im laufenden Jahr steht eine bedeutende Steigerung der gesetzlichen Rente an, was für die meisten von euch Rentner:innen zweifellos erfreuliche Nachrichten sind. Doch es gibt auch einige von euch, die nicht ganz so jubeln, da sie plötzlich Steuern auf ihre lang erwartete Rente zahlen müssen. Wir möchten dir nun verdeutlichen, welcher Betrag weiterhin steuerfrei bleibt und vor allem, wie du geschickt vermeiden kannst, in die Steuerfalle zu geraten.
So hoch sind die Rentenerhöhung 2023
Nach Angaben des Rentenversicherungsberichts 2022 dürfen sich Millionen Rentner:innen in Deutschland auf eine Rentenerhöhung freuen. Demnach sollen die Rentenbezüge ab 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen.“Nach den jetzt vorliegenden Daten können die Rentnerinnen und Rentner im Sommer erneut mit einer spürbaren Rentenerhöhung rechnen“, sagte Arbeitsminister Hubertus Heil der Bild am Sonntag.
Steuerpflicht für Rentner:innen: Alle Details
Auch im Ruhestand kann das Thema Steuern noch relevant sein. Denn je später man in Rente geht, desto höher ist der zu versteuernde Rentenanteil. Ab dem Jahr 2040 müssen alle Rentenbezüge komplett versteuert werden. Wer hingegen früher in den Ruhestand geht, hat möglicherweise Glück im Steuer-Game. Denn je niedriger die Rente ausfällt und je früher der Renteneintritt ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, keine Steuern auf die Rentenbezüge zahlen zu müssen.
Wenn der Rentenanteil, der versteuert werden soll, den gesetzlich festgelegten steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreitet, ist keine Steuerzahlung erforderlich. Der Grundfreibetrag gewährleistet, dass das Existenzminimum von allen steuerfrei bleibt. Für das Jahr 2023 liegt dieser Betrag bei 10.908 Euro. Im nächsten Jahr soll der Grundfreibetrag noch weiter auf 11.604 Euro erhöht werden.
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Rente ist bis zu diesem Betrag steuerfrei
Aber wie viel Rente darf man nun monatlich beziehen, ohne Geld an den Fiskus abzugeben? Der BLV hat ermittelt, ab welchem Zeitpunkt Rentner, die ausschließlich ihre gesetzliche Rente beziehen, steuerpflichtig werden. Wenn eine Person im Jahr 2023 in Rente geht und in diesem Jahr nur bis zu 15.374 Euro brutto aus der gesetzlichen Rente erhält, muss sie weder eine Steuererklärung abgeben noch Steuern zahlen. Für ältere Jahrgänge können auch höhere Beträge steuerfrei sein – abhängig von dem Jahr, wann sie in Rente gegangen sind. Bei Altrentnern im Westen (Rentenbeginn vor 2005) sind sogar mehr als 20.700 Euro steuerfrei.
Was im Genaueren für dich gilt, kannst du der folgenden Tabelle entnehmen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gelten die doppelten Beträge:
Rentenbeginn | Westen | Osten |
---|---|---|
2005 | 20.702 Euro | 19.232 Euro |
2006 | 20.198 Euro | 18.846 Euro |
2007 | 19.781 Euro | 18.521 Euro |
2008 | 19.475 Euro | 18.323 Euro |
2009 | 19.323 Euro | 18.246 Euro |
2010 | 18.676 Euro | 17.725 Euro |
2011 | 18.354 Euro | 17.468 Euro |
2012 | 18.001 Euro | 17.284 Euro |
2013 | 17.634 Euro | 17.096 Euro |
2014 | 17.336 Euro | 16.873 Euro |
2015 | 17.115 Euro | 16.738 Euro |
2016 | 16.873 Euro | 16.609 Euro |
2017 | 16.591 Euro | 16.394 Euro |
2018 | 16.332 Euro | 16.170 Euro |
2019 | 16.065 Euro | 15.949 Euro |
2020 | 15.719 Euro | 15.645 Euro |
2021 | 15.617 Euro | 15.576 Euro |
2022 | 15.591 Euro | 15.591 Euro |
2023 | 15.374 Euro | 15.374 Euro |
Ob Renten und andere Altersbezüge besteuert werden müssen, ist abhängig von zwei Faktoren: dem Zeitpunkt, zu dem die Rente begonnen wird, sowie der Höhe der Bruttorente. Doch “ es kann auch sein, dass Sie bei Überschreiten der Beträge keine Steuern zahlen müssen, weil Sie zum Beispiel einen Behindertenpauschbetrag oder andere hohe außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen können“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), gegenüber dem Nachrichtenportal T-Online.
Diese Ausgaben können Rentner:innen von der Steuererklärung absetzen
Seit einigen Jahren müssen sich immer mehr Rentner:innen mit einer unangenehmen Aufgabe beschäftigen: der Steuererklärung. Doch um die Steuerlast zu senken, können auch Rentner:innen bestimmte Ausgaben absetzen. Hierzu gehören unter anderem Folgende:
- Werbungskosten: Rentenberater*innen, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei Rentenstreitigkeiten, Steuerberater*in (nur für Anlage R), Kosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente stehen (Fahrtkosten, Bürobedarf, Porto, Telefonkosten), Gerichtsgebühren, wenn es beim Prozess um Ihre Rente geht,Gewerkschaftsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, die Sie als Rentner*in entrichten und pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr
- Kosten für Arznei- und Heilmittel: Medikamente, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können Rentner:innen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass auch für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten ein ärztliches Rezept vorliegt.
- Fahrten zum Arzt bzw. zur Ärztin, zu Behandlungen und zur Apotheke
- Kosten für Krankenhaus- und Kuraufenthalte
- Hilfe im Haushalt und Handwerker:innen
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