Jedes Jahr sind Millionen Deutsche dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung einzureichen. Dabei ist das Ausfüllen der Unterlagen für viele eine lästige Aufgabe, die man am liebsten so schnell wie möglich hinter sich bringen möchte. Umso glücklicher ist man, wenn man nach dem Erstellen endlich den Steuerbescheid Bescheid aus dem Briefkasten zieht. Doch bei der Bearbeitung der Steuererklärung sollte man, sollte man gewissenhaft vorgehen. Denn Eingabefehler sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids nicht mehr änderbar. Alle Details.
Bescheid ist bestandsfähig? Eingabefehler bei der Steuererklärung sind nicht mehr zu ändern
Auf wenn man die Erstellung der Steuererklärung so schnell wie möglich hinter sich bringen möchte, sollte man sich hierfür dennoch ausreichend Zeit nehmen. Denn in der Hektik können sich schnell Schreib- oder Rechenfehler einschleichen. Solltest du solche Fehler bemerken, ist es ratsam, sich sofort an das Finanzamt zu wenden – spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids.
Denn innerhalb dieser Zeitspanne haben Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die Möglichkeit, einen Einspruch ans Finanzamt zu richten, um einfache Tipp- oder Rechenfehler korrigieren zu lassen. Ist der Steuerbescheid allerdings rechtskräftig, gestaltet sich die nachträgliche Korrektur deutlich schwieriger. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 17/22), auf das der Bund der Steuerzahler hinweist.
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Fehler beim Datenimport in Elster: Ehepaar reichte Klage ein
Ein Ehepaar klagte, nachdem beim Datenimport für die Steuererklärung ins Elster-Portal ein Fehler unterlaufen war. Statt die aktuellen Mieteinnahmen zu übermitteln, importierten sie versehentlich die Daten des Vorjahres. Der Steuerbescheid erging aufgrund der höheren Einnahmen im Vorjahr zuungunsten des Paares. Als der Fehler bemerkt wurde, war der Bescheid jedoch bereits rechtskräftig. Das Ehepaar forderte dennoch eine Änderung, doch sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht lehnten dies ab.
Der Bundesfinanzhof stimmte zu, da eine fehlerhafte Datenübertragung vorlag, die sie nicht als gleichwertig mit dem Tippen auf einer Tastatur betrachteten. Die Richter:innen waren der Meinung, dass kein einfacher, leicht zu korrigierender Schreibfehler vorlag und folgten daher nicht der Argumentation der Kläger:innen.