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Zu verschenken-Kiste: Dieser Fehler kann bis zu 500 Euro Strafe kosten

Du möchtest eine „Zu verschenken-Kiste“ vor deinen Garten stellen? Wir wissen, welchen Fehler du sehr wahrscheinlich dabei machst. Und welche Konsequenzen dir drohen können.

Zu verschenken-Kiste
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Viele Menschen stellen immer mal wieder eine „Zu verschenken-Kiste“ vor ihren Garten mit allerlei Dingen, die sie nicht mehr brauchen, die aber zu schade sind, um sie wegzuschmeißen. Somit kann sich jede:r daran bedienen und bestimmten Dingen noch ein neues Leben schenken. Doch bevor du einfach die Kiste herausstellst, solltest du ein paar Dinge beachten. Welche dies sind, erfährst du in diesem Artikel.

„Zu verschenken-Kiste“: In manchen Bundesländern strafbar

Denn in manchen Bundesländern ist das Herausstellen der „Zu verschenken-Kiste“ verboten. So könnte es sein, dass ein:e aufmerksame:r Nachbar:in diese „wilde Müllablagerung“, wie sie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) nennt, meldet und du dafür ein saftiges Bußgeld aufbringen musst. Wird diese „Zu verschenken-Kiste“ nicht schnell genug abgeholt, handelt es sich um eine illegale Ablagerung.

Zu Verschenken-Kiste
Die „Zu verschenken-Kiste“ ist an sich eine tolle und nachhaltige Idee. Foto: Dr. Ina Melny – stock.adobe.com

In Nordrhein-Westfalen wird für das Herausstellen der „Zu verschenken-Kiste“ laut dem Bussgeldkatalog.org folgende Strafen fällig:

  • Gegenstände von gewisser Bedeutung (zum Beispiel Geschirr, Kochtopf, Kleidungsstücke): 25 bis 80 Euro
  • Einzelne Gegenstände kleinen Umfangs (zum Beispiel Stuhl, Radio, Kisten, Korb): 50 bis 150 Euro
  • Einzelne Gegenstände größeren Umfangs (zum Beispiel Waschmaschine, Kühlschrank, Kommode), mehrere Gegenstände kleinen Umfangs (zum Beispiel Nähmaschine, Heizkörper): 100 bis 300 Euro
  • Fahrrad: 20 bis 80 Euro
  • Mehrere Gegenstände über 2 Kilogramm, flüssiger Abfall über 2 Liter: 80 bis 510 Euro

So umgehst du das Bußgeld für die „Zu verschenken-Kiste“

Allerdings kannst du die Strafe bezüglich der „Zu verschenken-Kiste“ geschickt umgehen. Denn diese Regelungen gelten nur, wenn die abgestellte Kiste oder die Gegenstände sich auf öffentlichem Grund befinden – so die Theorie. Wenn du die Kiste also in deine Einfahrt stellst, zu welcher auch die Öffentlichkeit Zugang hat, kannst du sie dort getrost stehen lassen – denn sie steht auf deinem Grund und Boden.

Ob Kommunen die Geschenke-Kisten ahnden, ist ebenfalls ungewiss. Ob dies auszuschließen, solltest du vorher einfach einen Antrag auf eine Genehmigung beim zuständigen Ordnungsamt anfordern, der für das Aufstellen der Kiste erforderlich ist. Wurde dieser Antrag genehmigt, ist die Sondernutzung des Bürgersteiges offiziell möglich.

Und trotzdem können auch hier Nutzungsgebühren anfallen. Wenn du also ganz auf Nummer sicher gehen möchtest, solltest du die „Zu verschenken-Kiste“ auf deinem Grundstück hinstellen.

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