Bisher waren Verträge mit einem Fitnessstudio so aufgesetzt, dass man drei Monate Kündigungsfrist hatte. Ließ man diese verstreichen, verlängerte sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Diese ärgerliche Regelung ist nun passé. Ab dem 1. März gibt es nämlich neue Regelungen für Verträge. Was genau sich ändern wird, liest du hier.
Ab dem 1. März tritt das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz in Gang
Das neue Faire-Verbraucherverträge-Gesetz nützt vor allem denjenigen, die sich ab dem 1. März neu in einem Fitnessstudio anmelden. Neumitglieder können sich nämlich über eine kürzere Kündigungsfrist freuen! Waren es zuvor drei Monate Kündigungsfrist, ist es nun maximal ein Monat.
Selbst wer die Frist verpasst, ist künftig besser geschützt. Zuvor verlängerten sich die Verträge von Verbraucher:innen automatisch um ein Jahr, wenn sie die Frist verstreichen ließen. Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass man früher aus dem Vertrag herauskommt.
Die Verbraucherzentrale führt aus: „Künftig sind bei vielen Verträgen stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher:innen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten. Das bedeutet für Sie: Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit kommen Sie, wenn Sie wollen, spätestens einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung aus dem Vertrag heraus.“
Einfach gesagt: Selbst wenn sich dein Vertrag automatisch verlängert, weil du die Kündigung verschwitzt hast, gilt ab der Verlängerung die monatliche Kündigungsfrist.
Die Regelung gilt nicht für Altverträge in Fitnessstudios
Die Verbraucherzentrale rät dazu, ab März bei Abschluss eines neuen Vertrags die AGBs daraufhin zu prüfen, ob diese neuen Regelungen enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Verbraucher:innen eine Anpassung fordern, um auch im Falle eines Rechtsstreits abgesichert zu sein.
All diejenigen, die bereits bestehende Verträge mit einem Fitnessstudio haben, müssen wir allerdings enttäuschen. Die neuen gesetzlichen Regelungen lassen sich nämlich nicht rückwirkend für Verträge, die vor dem 1. März abgeschlossen wurden, anwenden. Hier gelten die bis dato geltenden AGBs. Wer also aus seinem Vertrag raus möchte, sollte auch rechtzeitig in der Dreimonatsfrist kündigen.
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