Süßes sonst gibts Saures: In der Hoffnung viele Süßigkeiten zu bekommen, ziehen jedes Jahr viele gruselige Gestalten von Haus zu Haus. Doch wenn es nichts Süßes gibt, dann machen die Geister, Hexen und Vampire ihre Drohung in manchen Fällen wahr. So kann es passieren, dass Zahnpasta an die Türklinke geschmiert wurde, dass das Auto voller Rasierschaum ist oder die Fenster von faulen Eiern beschmiert wurden. Auch wenn dies noch harmlose „Racheaktionen“ sind können andere hingegen teure Schäden verursachen. Och wer kommt für diesen dann auf?
Sachbeschädigung an Halloween: Welche Versicherung zahlt?
Die Unterscheidung zwischen harmlosen Halloween-Streichen und potenzieller Sachbeschädigung ist oft schwierig. Obwohl die Absicht in der Regel spielerisch ist, können dennoch Schäden entstehen, die finanzielle oder rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verursacher:innen des Schadens können allerdings nur haftbar gemacht werden, wenn sie ermittelt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, haben Geschädigte die Option, die anfallenden Reparaturkosten über ihre eigenen Versicherungen decken zu lassen.
Bei Schmierereien an Hauswänden oder blockierten Türschlössern tritt die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten ein, sofern Schäden durch Vandalismus in der Police mitversichert sind. Bei Schäden an deinem Fahrzeug, die auf Vandalismus zurückzuführen sind, ist eine Vollkaskoversicherung erforderlich, da eine Teilkaskoversicherung in diesem Fall nicht ausreichend ist. Je nach Vertrag könnte jedoch eine Selbstbeteiligung fällig werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Teilkaskoversicherung auch andere Schäden wie Glas- oder Brandschäden abdecken kann.
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Geld über die private Haftpflichtversicherung der Verursacher:innen einholen
Wenn es während der Halloween-Nacht zu Schäden an deinem Haus oder Auto kommt, besteht die Möglichkeit, Geld von der Versicherung der Verursacher:innen zu erhalten. In solchen Fällen kann unter bestimmten Umständen die private Haftpflichtversicherung derjenigen, die den Schaden herbei geführt haben, einspringen.
Allerdings hängt dies vom Alter der Verursacher:innen ab: Kinder unter 7 Jahren gelten als deliktunfähig und sind daher nicht haftbar. Dennoch übernehmen viele Versicherer die Schadenregulierung, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Quelle: T-Online und Verbraucherzentrale NRW