Die 30 Tage Urlaub über das Jahr verteilt aufzubrauchen, wirkt auf den ersten Blick ziemlich einfach. Doch am Ende des Jahres bleiben vielen Arbeitnehmer:innen noch eine Vielzahl von Tagen übrig. Doch was ist, wenn man den Resturlaub im neuen Jahr nicht aufbrauchen kann? Schließlich kommen zum Jahreswechsel wieder Neue dazu. Verfällt der Resturlaub etwa? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu nun ein Urteil gefällt.
Resturlaub: Kann er bald nicht mehr verfallen?
Wer es versäumt, rechtzeitig seinen Resturlaub zu nehmen, musste bisher auf seine freien Tage verzichten. Doch damit ist nun Schluss. Denn nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 266/20) darf nicht genommener Urlaub nach drei Jahren nicht automatisch verfallen, wie die Tagesschau berichtet.
Das Urteil bedeutet insbesondere für Angestellte ein Grund zur Freude. Denn Arbeitnehmer:innen können demzufolge ihren Urlaub während ihres kompletten Berufslebens nehmen. Die einzige Bedingung hierfür: Mitarbeitende wurden von ihrem/ihrer Vorgesetzten nicht explizit darauf hingewiesen, dass der Urlaub verfällt oder genommen werden muss.
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Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes beinhaltet noch einen wichtigen Punkt: Bleibt der Hinweis des Arbeitgebenden über die Jahre hinweg aus, können sogar Ansprüche aus vorherigen Jahren geltend gemacht werden. Somit gilt die neue Regelung auch rückwirkend.
Damit können Urlaubsansprüche der letzten Jahrzehnte eingefordert werden – auch bei ehemaligen arbeitgebenden Instanz. Wie der Mitteldeutsche Rundfunk berichtet, rechnen Arbeitsrechtler:innen eben aus diesem Grund rechnen mit Massenklagen.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?
Auf Personalabteilungen müssen die Urlaubstage ihrer Mitarbeitenden in Zukunft ganz genau im Auge behalten. Denn Unternehmen können sich nur gegen die Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeitenden wehren, wenn sie auf den Verfall der Urlaubstage aufmerksam gemacht haben.
Geschieht dies nicht, muss der „verjährte“ Urlaub genehmigt oder kann unter Umständen auch ausbezahlt werden. Somit können sich Unternehmen künftig weder auf die dreijährige Verjährungsfrist noch auf den Verfall des Resturlaubs nach 15 Monaten berufen.