Endet ein befristeter Arbeitsvertrag, so müssen sich Arbeitnehmer:innen frühzeitig um einen neuen Job bemühen. Doch wann soll man zu Vorstellungsgesprächen gehen, wenn man unter der Woche immer arbeitet? In diesem Artikel verraten wir dir, wann dich dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin für die Jobsuche freistellen muss.
Alles zur „Freistellung für die Jobsuche“:
Arbeitnehmer brauchen Zeit, um sich einen neuen Job zu suchen
Nach einer Kündigung brauchen Arbeitnehmer:innen zunächst einmal Zeit, um sich um einen neuen Job zu kümmern. Durch die Kündigungsfrist bleibt meist jedoch genug Zeit, bevor das Arbeitsverhältnis ausläuft. Bei befristeten Arbeitsverträgen wissen die Arbeitnehmer:innen schon vorab, wann das Arbeitsverhältnis endet und können sich somit schon frühzeitig um einen neuen Job bemühen.
Die Bewerbung an sich stellt demnach kein großes Problem dar. Schwierig wird es erst dann, wenn die Arbeitnehmer:innen auch an Vorstellungsgesprächen teilnehmen möchten. Diese finden nämlich in den meisten Fällen ebenfalls während der Arbeitszeit statt.
Wann müssen Arbeitnehmer für die Jobsuche freigestellt werden
Aus diesem Grund müssen Arbeitnehmer:innen sogar für bestimmte Termine freigestellt werden. Das besagt Paragraf 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier ist genau festgehalten, dass Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen während der Kündigungsfrist Zeit zur Jobsuche gewähren müssen. Das gilt sowohl bei Kündigungen als auch bei befristeten Arbeitsverträgen.
Die Arbeitnehmer:innen werden jedoch nur freigestellt, wenn es sich bei den Terminen um Vorstellungsgespräche oder Termine bei der Agentur für Arbeit oder einer Jobvermittlung handelt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin diesen Freistellungen jedoch vorher immer zustimmen.
Fazit: So oft dürfen Arbeitnehmer freigestellt werden
Wie häufig Arbeitnehmer:innen für Vorstellungsgespräche freigestellt werden dürfen, bleibt jedoch unklar. Gesetzlich ist das nämlich nicht konkret geregelt. Gerade wenn ein Arbeitsvertrag ausläuft, müssen Arbeitnehmer:innen also damit rechnen, dass der Chef oder die Chefin sie lediglich für eine Woche freistellt. Somit müssten alle Bewerbungsgespräche in diesem Zeitraum erfolgen.
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