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Krankschreibung wegen Heuschnupfen: Das müssen Arbeitnehmer wissen

Mit dem Frühling kommen die Pollen und für viele Allergiker:innen beginnt eine anstrengende Zeit. Doch was ist wenn der Heuschnupfen das Arbeiten unmöglich macht? Kann Heuschnupfen als Grund für eine Krankschreibung dienen?

Eine junge Frau putzt sich im Büro die Nase.
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Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt?

Ein Arzttermin während der Arbeitszeit? Ist das OK oder darf der Chef das verbieten? Wir klären auf, welche Regelungen es gibt und welche Ausnahmen der Arbeitgeber gestatten muss.

Jede:r fünfte Deutsche leidet laut aktuellen Statistiken unter einer Pollenallergie. Mit dem Einsetzen des Frühlings und der Verbreitung von Pflanzenpollen in der Luft beginnt für viele eine herausfordernde Zeit. Dabei klagen Allergiker:innen häufig über Symptome wie Niesen, juckende Augen und allgemeine Erschöpfung. In Anbetracht dessen stellen sich viele Betroffene die Frage, ob sie so ihrem Job nachgehen müssen. Doch kann man sich wegen Heuschnupfen krankschreiben lassen? Was das Arbeitsrecht dazu sagt, erfährst du hier.

Job: Darf man sich wegen Heuschnupfen krankmelden?

Menschen, die unter Heuschnupfen leiden, kämpfen oft mit lästigen Symptomen wie einer laufenden Nase, juckenden und tränenden Augen. Die Frage, ob dies eine ausreichende Begründung für eine Krankmeldung darstellt, ist jedoch von der Intensität der Symptome abhängig.

Wenn die Beschwerden überhandnehmen, ist die klare Antwort: Ja. Denn selbst bei vermeintlich harmlosen Erkrankungen wie Allergien haben Arbeitnehmer:innen das Recht, sich krankzumelden, sobald sie ihre Arbeit nicht mehr ausführen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 37/91) hervor, wie auf dem Fachportal „Haufe.de“ erklärt wird.

Mitarbeitende gelten demnach auch dann als arbeitsunfähig, wenn sie ihre Arbeit nur unter dem Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verrichten könnten. Personen, die stark auf allergieauslösende Stoffe reagieren, fallen ebenfalls unter diese Regelung und können als arbeitsunfähig angesehen werden.

Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Allerdings liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Arbeitnehmende aufgrund ihrer Allergie den Arbeitsweg nicht bewältigen können. Die Notwendigkeit von Arztbesuchen oder anderen medizinischen Behandlungen allein begründet nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit, wie Haufe berichtet.

Sollte der Arbeitgeber Zweifel haben, dass Mitarbeitende aufgrund allergischer Reaktionen tatsächlich nicht arbeitsfähig sind, obliegt ihm die Beweislast. Betroffene sollten sich daher beim ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Denn im Zweifelsfall dient diese als Beweis.