Viele von uns kennen es: Damit man mit der Arbeit erst so richtig beginnen kann, muss man erst einmal den Computer hochfahren, sich anmelden und Programme öffnen. Während dieses Prozesses stellen sich viele die berechtigte Frage: Fängt die Arbeit schon an, wenn man den Computer hochfährt oder erst, wenn man so richtig in Fahrt kommt? Wir sind der Frage auf den Grund gegangen und haben uns das Arbeitsrecht ganz genau angeschaut.
Computer hochfahren = Arbeitszeit?
Viele Arbeitnehmende fragen sich, wann genau der Arbeitstag beginnt. Was viele nicht wissen: Auch Vorbereitungszeit zählt als Arbeitszeit, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Im Arbeitsrecht wird diese Phase oft als Rüstzeit bezeichnet. Meyer betont, dass dies die notwendige Zeit ist, die jemand für die Vorbereitung einer Tätigkeit benötigt.
Für unsere eingangs gestellte Frage bedeutet dies im Einzelnen: Das Hochfahren des Computers zählt damit zur Arbeitszeit. Der Dienst beginnt dann, „wenn du den Startknopf drückst“, sagt Meyer. Dabei spielt es keine Rolle, wie flott dein PC startet oder ob du gerade im Büro oder gemütlich im Homeoffice sitzt. In anderen Jobs zählen andere Tätigkeiten zum Arbeitsbeginn. „Wenn man sich zum Beispiel in einem Stahlwerk die feuerfeste Kleidung anziehen muss, dann ist diese Umkleidezeit natürlich auch Arbeitszeit“, unterstreicht der Anwalt. Denn du ziehst diese Schutzkleidung ja nicht zum Spaß an, sondern im Interesse deines Arbeitgebers.
Pauschale Rüstzeit ist möglich
Wenn die Arbeitsbeginnserfassung durch das Einloggen in ein PC-Programm erfolgt, könnte eine Regelung sinnvoll sein, bei der Arbeitgeber eine „pauschale Rüstzeit von beispielsweise zwei oder drei Minuten für das Hochfahren des PCs“, laut Meyer, einplanen. Dieser zusätzliche Zeitraum wird dann zur offiziell erfassten Arbeitszeit hinzugezählt.
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Fahrt zu Kund*innen kann auch zur Arbeitszeit zählen
Wenn dein Arbeitstag nicht vor dem Laptop im Büro oder im Homeoffice beginnt, sondern zum Beispiel bei einem weit entfernten Kunden oder einer weit entfernten Kundin, kann ein Teil deiner Fahrt dorthin als Arbeitszeit angesehen werden (Urteil v. 10.9.2015 – Rs. C-266/14, Tyco). Wenn der Weg dorthin länger dauert als ins Büro, gilt die zusätzliche Zeit auch als Arbeitszeit, erklärt der Fachanwalt.
Quellen: utopia.de, Spiegel und Berliner Kurier