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Wie du bei einer defekten Heizung die Miete mindern kannst

Im Herbst oder Winter ist es besonders ärgerlich, wenn die Heizung ausfällt. Denn bei kalten Temperaturen kühlt die Wohnung schnell aus. Doch ab wann hat man Anspruch auf Mietminderung?

Eine Frau sitzt mit einer decke auf dem Sofa. Sie trägt eine Münze und friert.
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Richtig Heizen: DAS solltest du wissen!

Temperatur und Luftfeuchtigkeit sind nicht nur entscheidend für unser Wohlbefinden zu Hause. Richtiges Heizen hilft auch, Schimmel zu vermeiden und Energie zu sparen.

Wenn die Temperaturen draußen sinken, soll es in den eigenen vier Wänden kuschelig warm sein. Doch nach der Sommerpause kommt es immer mal wieder vor, dass die Heizung nicht anspringt. Dabei kann eine kalte Wohnung nicht nur ungemütlich sein, sondern auch die eigene Gesundheit gefährden. Ob du im Falle einer defekten Heizung Anspruch auf eine Mietminderung hast, erfährst du hier.

Wann ist eine Mietminderung wegen defekter Heizung gerechtfertigt?

Eines vorweg: Kurzzeitige Unterbrechungen der Heizleistung werden als allgemeines Lebensrisiko angesehen und rechtfertigen grundsätzlich keine Mietminderung. Erst wenn die Heizung, abhängig von den Witterungsbedingungen, an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Tagen ausfällt oder nicht ausreichend Wärme liefert, liegt ein Mangel vor, mit dem der/die Mieter:in zu Beginn des Mietverhältnisses nicht rechnen musste. In solchen Fällen hat der/die Mieter:in das Recht auf eine Mietminderung.

In diesem Kontext ist es wichtig, dass das Minderungsrecht unabhängig von der Schuldfrage des Vermieters bzw. der Vermieterin geltend gemacht werden kann. Selbst wenn beispielsweise der Energieversorger für den längeren Ausfall der Heizung verantwortlich ist, hat die Person dennoch das Recht, die Miete zu mindern.

Höhe der Mietminderung bei defekter Heizung

Nun wissen wir, wann eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Doch wie hoch darf sie ausfallen? Die genaue Minderungshöhe ist individuell und muss in jedem Fall einzeln bewertet werden, da sie von verschiedenen Faktoren wie der Schwere des Mangels und der Dauer der Beeinträchtigung abhängt. Folgende Beispiele geben einen ungefähren Einblick, wie viel Geld Betroffene von ihrer Miete einbehalten können:

  • Wenn es beispielsweise im Winter zu einem vollständigen Ausfall der Heizungsanlage kommt, kann eine Mietminderung in Höhe von 70 bis 100 Prozent für die Dauer des bestehenden Mangels in Betracht gezogen werden.
  • Falls die Wohnräume nicht auf mindestens 20 Grad Celsius beheizt werden können, könnte eine Mietminderung im Bereich von 20 bis 30 Prozent als angemessen betrachtet werden.
  • Wenn die Temperatur in der Wohnung aufgrund der Unmöglichkeit, die Heizkörper über die Thermostate zu regulieren, entweder zu warm oder zu kalt ist, kann es angemessen sein, eine Minderung von bis zu 20 Prozent in Betracht zu ziehen.

Korrektes Vorgehen bei Heizungsausfall

Während der kalten Monate ist eine fehlerhafte Heizung zweifellos ein Albtraum. Denn wenn die Wohnung komplett den Dienst aufgibt, führt dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnqualität. Bevor jedoch eine Mietminderung aufgrund einer defekten Heizung in Betracht gezogen werden kann, gibt es in diesem Fall einige wichtige Aspekte zu berücksichtigen. Denn was viele nicht wissen: Erst einmal liegt die Verantwortung bei dem/der Hausbewohner:in. Wie folgt sollte man daher vorgehen:

  1. Bei Feststellung des kompletten oder auch teilweisen Heizungsausfalls solltest du umgehend dein:e Vermieter:in informieren -am besten schriftlich.
  2. Halte schriftlich fest, wann genau der Heizungsausfall aufgetreten ist.
  3. Wenn die Reparatur der Heizung etwas Zeit in Anspruch nehmen sollte, führe ein sogenanntes Temperaturprotokoll. So kann nachvollzogen werden, we kalt es während des Heizungsausfall war.

Falls der Vermieter oder dessen Bevollmächtigte, wie der Hausmeister oder die Hausverwaltung, in einem Notfall nicht erreichbar sein sollten, aber eine unmittelbare Reparatur zwingend erforderlich ist, steht es Mieter:innen frei, eigenständig eine Fachfirma zu beauftragen, um den Schaden zu beheben. In einem solchen Fall obliegt es dem/der Vermieter:in, die anfallenden Kosten zu übernehmen, selbst wenn unter anderen Umständen ein kostengünstigeres Angebot von einer anderen Firma in Betracht gezogen werden könnte. Es empfiehlt sich jedoch, in diesen Situationen Zeugen vorweisen zu können, die sowohl den Notfall bestätigen können als auch die Nichterreichbarkeit des Vermieters oder der Hausverwaltung bezeugen können.

Quellen: Advocard, Anwalt.de und Generali