Die Feiertage nähern sich in großen Schritten. Doch nicht in allen Branchen haben Beschäftigte am ersten und zweiten Weihnachtstag frei. Als Ausgleich erhalten diese einen sogenannten Feiertagszuschlag. Was du dazu wissen musst.
Ist die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen Pflicht?
Anders als bei Mehrarbeitszuschlägen und dem Nachtarbeitszuschlag haben Arbeitnehmer:innen keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für Sonn- oder Feiertagsarbeit – das gilt nicht einmal für Weihnachten. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2006 (Az.: 5 AZR 97/06), dass der Feiertagszuschlag somit nicht zwingend vom Arbeitgeber gezahlt werden muss.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag erlangen kann:
- Der Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag kann auch durch Bestimmungen in einem Tarifvertrag geregelt werden.
- In der Betriebsvereinbarung sind Regelungen zu den entsprechenden Zuschlägen festgehalten.
- Im Arbeitsvertrag steht eine Regelung bezüglich des Zuschlags für Sonn- und Feiertagsarbeit.
- Darüber hinaus kann sich der Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Durch die regelmäßige Zahlung von Zuschlägen seitens des Arbeitgebers, entsteht beim Mitarbeitenden die berechtigte Erwartung, dass diese Vergütung auch weiterhin gewährt wird.
Wie wird der Lohnzuschlag berechnet?
Die Höhe des Zuschlags für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen variiert je nach individueller Vereinbarung. Einige Arbeitgeber gewähren Pauschalbeträge, während andere Prozentsätze verwenden, die auf den Stundenlohn aufgeschlagen werden. Darüber hinaus passen einige Arbeitgeber die die Prozentsätze für Zuschläge je nach Feiertag an. Beispielsweise kann der Feiertagszuschlag am Ostersonntag höher sein als am Ostermontag, oder am 1. Weihnachtstag höher als am 2. Weihnachtstag.
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Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?
Arbeitnehmer können für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtschichten steuerfreie Zuschläge erhalten, jedoch nur, wenn diese Zuschläge individuell anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass pauschal gezahlte Zuschläge steuerpflichtig sind.
Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler empfiehlt daher, dass Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitgeber auffordern, diese Zuschläge entsprechend der geleisteten Stunden zu berechnen, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden. Eine separate Abrechnung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit sowie eine sorgfältige Dokumentation sind ratsam, um mögliche steuerliche Konflikte zu verhindern.
Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freigrenzen sehen wie folgt aus:
- Sonntagszuschlag: Keine Steuerzahlung erforderlich, wenn der Zuschlag nicht mehr als 50 Prozent des Grundlohns beträgt.
- Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen und Silvester ab 14 Uhr: Steuerfrei, wenn der Zuschlag nicht mehr als 125 Prozent des Grundlohns ausmacht.
- Feiertagszuschlag an Heiligabend ab 14 Uhr, Weihnachten und am 1. Mai: Steuerfrei, solange der Zuschlag nicht mehr als 150 Prozent des Grundlohns beträgt.
- Die Sozialabgaben entfallen für die Zuschläge, sofern der Grundlohn pro Stunde nicht über 25 Euro liegt.