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Mütterrente: So wird sie berechnet und dann besteht ein Anspruch

Eltern, die sich um die Erziehung gekümmert haben, können oft nicht arbeiten. Dies hat spürbare Auswirkungen auf die Rente. Die Mütterrente soll hier Abhilfe leisten. Alles Wissenswerte liest du hier.

Eine Frau und ihr kleiner Sohn spielen zusammen.
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Die Erziehung von Kindern erfordert oftmals viel Zeit. Zeit, die Eltern in den meisten Fällen dann an anderer Stelle fehlt, zum Beispiel im Berufsleben. Die Konsequenz: Der Elternteil, dass sich um die Erziehung kümmert, erhält weniger Geld und kann somit auch deutlich weniger in die Rentenversicherung einzahlen. Die sogenannte Mütterrente soll Abhilfe leisten. Wann Anspruch besteht und ob sie beantragt werden muss, erfährst du hier.

Mütterrente: Was ist das?

Die Mütterrente zielt speziell auf Eltern ab, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, und soll die Erziehungszeiten dieser Eltern stärker berücksichtigen. Dabei wird zwischen der Mütterrente I und der Mütterrente II unterschieden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gibt es die Mütterrente seit dem 1. Januar 2014. Die Mütterrente II wurde fünf Jahre später, am 1. Januar 2019, eingeführt.

Erziehende können nun pro Kind bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit auf ihre Rente angerechnet bekommen, was bis zu zweieinhalb Rentenpunkten entspricht. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können Erziehende bis zu drei Jahre, also bis zu drei Rentenpunkte, pro Kind erhalten.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass die Zeiten der Kindererziehung auf die Rente so angerechnet werden, als hätten die Erziehenden „Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt“. Wer während dieser Zeit berufstätig war, bekommt diese Beiträge zusätzlich bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet.

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Muss die Mütterrente beantragt werden?

Laut der Deutschen Rentenversicherung ist für die Mütterrente in der Regel kein Antrag notwendig. Rentenbeziehende müssen theoretisch nichts unternehmen, da die Auszahlung automatisch erfolgt. Basis dafür sind die bei der Rentenversicherung registrierten Kindererziehungszeiten. 

Diese Zeiten müssen jedoch zunächst beantragt werden, um bei der Rente berücksichtigt zu werden. Die Deutsche Rentenversicherung betont die Notwendigkeit dieser Anmeldung. Wer unsicher ist, ob seine Erziehungszeiten erfasst wurden, kann diese im Versicherungsverlauf überprüfen.

Falls die Erziehungszeiten nicht aufgeführt sind, besteht Handlungsbedarf. Betroffene sollten in diesem Fall einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen. So wird sichergestellt, dass alle relevanten Zeiten in die Rentenberechnung einfließen.

Wie wird sie berechnet?

Laut der Deutschen Rentenversicherung wird die Mütterrente nicht durch einen festen Geldbetrag pro Kind berechnet, sondern durch zusätzliche Rentenpunkte. Eltern erhalten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, bis zu zweieinhalb Punkte und für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, bis zu drei Punkte.

„Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht etwa 34 Euro monatlicher Rente“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Der Wert eines Rentenpunktes wird jedoch jährlich im Zuge der Rentenanpassung neu festgelegt.

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