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Urlaubsgeld: Muss man es bei einer Kündigung zurückzahlen?

Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung, die viele Arbeitnehmende neben ihrem Gehalt erhalten. Doch was gilt im Falle einer Kündigung?

In einem Glas sind viele Münzen. Auf ihm liegt ein Flugzeug und ein Zettel mit der Aufschrift
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Urlaubsgeld im Minijob – was musst du beachten?

Egal ob vertraglich festgelegt oder freiwillig ausgezahlt: Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist immer Grund zur Freude. Bist du jedoch in einem Minijob angestellt, solltest du dein Gesamteinkommen im Auge behalten.Wir zeigen dir, was du beim Urlaubsgeld im Minijob beachten musst.

Viele Arbeitnehmende in Deutschland erhalten im Sommer Urlaubsgeld. Doch was passiert mit dem Urlaubsgeld nach einer Kündigung? Muss bereits erhaltenes Urlaubsgeld zurückgezahlt werden? Das sagt das Arbeitsrecht.

Muss man Urlaubsgeld bei einer Kündigung zurückzahlen?

Arbeitnehmende, die jährlich Urlaubsgeld von ihrem Arbeitgeber erhalten, können sich glücklich schätzen. Denn wie das Wirtschaftsforum berichtet, bekommen weniger als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland diese Sonderzahlung ausgezahlt. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, es sei denn, er ist im Arbeitsvertrag festgehalten. 

Tatsächlich kann es sein, dass du im Falle einer Kündigung einen Teil des Urlaubsgelds an deinen Arbeitgeber zurückzahlen musst. Denn ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (9 AZR 610/99) besagt, dass Arbeitgeber das Recht haben, bereits gewährte Sonderzahlungen von ausscheidenden Mitarbeitenden zurückzufordern. Das Urlaubsgeld stellt hierbei eine einmalige Sonderzahlung dar, die zu einem festgelegten Zeitpunkt an die Arbeitnehmenden ausgezahlt wird.

Rückzahlung muss genau definiert sein

Viele Arbeits- und Tarifverträge, die einen Anspruch auf Urlaubsgeld regeln, enthalten auch Klauseln, die die Rückzahlung solcher Sonderzahlungen im Falle einer Kündigung regeln. Diese Klauseln sind in der Regel rechtsgültig. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sie sich ausschließlich auf freiwillig gezahltes Urlaubsgeld beziehen dürfen und nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Urlaubsentgelte.

Die Höhe der Rückzahlung hängt hauptsächlich vom Ausscheidungsdatum aus dem Unternehmen ab, wie das Wirtschaftsforum berichtet. Wenn etwa ein:e Mitarbeitende:r Ende Oktober ausscheidet und bereits das Urlaubsgeld erhalten hat, muss er oder sie nur einen kleinen Teil zurückerstatten.

Hierzu ein Beispiel: Angenommen, das Urlaubsgeld beträgt insgesamt 1.400 Euro. In diesem Fall darf der Mitarbeitende es für die zehn Monate seiner Betriebszugehörigkeit behalten, also ungefähr 1.166. Die verbleibenden zwei Monate, sprich 234 Euro, müssen erstattet werden. Nach Angaben des Wirtschaftsforums wird dieser überschüssige Betrag in den meisten Fällen mit der letzten Lohn- oder Gehaltszahlung verrechnet.

Urlaubsgeld in Abhängigkeit von Urlaubstagen

Wenn das Urlaubsgeld von der Anzahl der genommenen Urlaubstage abhängt, tritt eine besondere Regelung in Kraft. In einigen Tarif- und Arbeitsverträgen wird das Urlaubsgeld direkt an die Urlaubstage geknüpft. Beschäftigte erhalten in diesem Fall für jeden genommenen Urlaubstag eine zusätzliche Zahlung. Diese wird ausgezahlt, sobald der Beschäftigte einen oder mehrere Urlaubstage in Anspruch nimmt.

Wenn eine solche Regelung besteht und der/die Arbeitnehmer:in alle ihm/ihr zustehenden Urlaubstage genommen hat, kann der Arbeitgeber keine Rückzahlung des Urlaubsgeldes fordern, wie das Berufsjournal berichtet. Andererseits verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf Urlaubsgeld, sobald er kündigt. Falls er zum Zeitpunkt der Kündigung noch offene Urlaubstage hat, kann er zwar eine Verrechnung des Urlaubs fordern, jedoch nicht die Zahlung des Urlaubsgeldes, so das Berufsjournal.