Noch immer arbeiten zahlreiche Arbeitnehmer:innen regelmäßig im Homeoffice. Und für alle, die das tun, gibt es jetzt sogar ziemlich gute Nachrichten. Denn die Arbeit von zu Hause kann nun endlich mittels Homeoffice-Pauschale von der Steuer abgesetzt werden – und das sogar auch, wenn man nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügt. Wie genau das geht und was du dabei beachten musst, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zur „Homeoffice-Pauschale“:
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Mit der sogenannten Homeoffice-Pauschale haben Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, sämtliche Ausgaben, die durch die Arbeit im Homeoffice anfallen, von der Steuer abzusetzen. Für das Steuerjahr 2023 gilt dabei eine Steuerpauschale von maximal sechs Euro pro Tag für insgesamt bis zu 210 Arbeitstagen im Jahr. Umgerechnet können also 1.260 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten zählt und somit auch in die Werbungskostenpauschale mit eingerechnet wird. Sie wird also nicht zusätzlich gewährt.
So kannst du die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen
Die Homeoffice-Pauschale kannst du jedoch nicht immer steuerlich geltend machen. Wenn dir noch ein Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung steht, du dich aber für die Arbeit im Homeoffice entscheidest, so kannst du für diesen speziellen Arbeitstag nur die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Fahrten ins Büro dürfen dann nicht gleichzeitig steuerlich abgesetzt werden.
Zudem darfst du die sechs Euro grundsätzlich nur einmal pro Tag geltend machen. Das gilt auch, wenn du beispielsweise mehrere Jobs hast, in denen du von zu Hause aus arbeitest.
Fazit: Hier trägst du die Homeoffice-Pauschale ein
Da die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten zählt, wird sie auch in der Steuererklärung bei den Werbungskosten eingetragen. Diese befinden sich in Anlage N in Zeile 75. Bei „Homeoffice-Pauschale“ kannst du nun die Anzahl der Tage eintragen, in denen du ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hast.
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