Wer einen Strandurlaub plant, möchte so nah wie möglich am Meer wohnen. Deshalb sind bei fast allen Hotels und Ferienwohnungen die Entfernungen zum Strand angegeben. „Nur 10 Minuten bis zum Strand“, heißt es zum Beispiel. Genau wegen einer solchen Zeitangabe ist eine Urlauberin jetzt vor Gericht gezogen. 25 Minuten musste sie bis zum Strand laufen, obwohl dieser nur „wenige Gehminuten“ entfernt sein sollte. Sie klagte. Warum das Gericht ebenfalls der Meinung ist, dass sich die Unterkunft nicht nah am Strand befand.
25 Minuten bedeutet nicht „nah am Strand“
Sie war mit ihrer neun Jahre alten Tochter nach Costa Rica gereist und musste vor Ort feststellen, dass sich das gebuchte Boutique-Hotel, das mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden […] entfernt“ beschrieben wurde, tatsächlich 25 Gehminuten vom Strand entfernt befand. An der Rezeption wurde ihr mitgeteilt, sie müsse ein Taxi dorthin nehmen. Ihre Empörung darüber war so groß, dass sie vor Gericht zog.
Und das Amtsgericht München stimmte ihr in einem veröffentlichten Urteil zu. Ein 1,3 Kilometer vom Strand entferntes Hotel befindet sich nicht „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“. Ein Reiseveranstalter, der das Hotel trotz der Entfernung so angepriesen hatte, muss darum die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz zahlen – insgesamt 1795 Euro.
Ein Grund: Sie hätte jedes Mal die Strecke mit ihrem neunjährigen Kind zurücklegen müssen
Die 1,3 Kilometer zum Strand könnten nur bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden. Und das sei „selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo“, entschied das Gericht.
„Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.“
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Es handelt sich um eine Reise im Hochpreissegment
Außerdem gab das Gericht zu bedenken, dass es sich bei knapp 9000 Euro für zwölf Tage (ohne Flüge) um eine „Reise im Hochpreissegment“ handelte. „Die Beklagte, die selbst damit wirbt, ‚unvergessbare Luxusreisen‘ anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen“, so das Gericht.
„Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise ‚wenige Gehminuten‘ eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.“
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