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Diese Osterdekoration ist eigentlich verboten – warum jetzt Strafgeld droht

Osterdekoration kann doch nicht verboten sein? Doch, das kann sie. Warum gerade diese Pflanze nicht erlaubt ist, erfährst du hier.

Geschenk Ostern
© Getty Images/oksix

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Ein beliebter Osterbrauch ist das Schmücken von Wohnungen und Gärten mit Weidenkätzchen. Doch nicht jedem ist bewusst, dass das Pflücken dieser Pflanzen verboten ist und empfindliche Strafen nach sich ziehen kann. In diesem Artikel klären wir über die Bedeutung von Weidenkätzchen für die Natur und das geltende Bundesnaturschutzgesetz auf.

Diese Osterdekoration sollte man nicht bei dir Zuhause finden

Weidenkätzchen sind nicht nur dekorativ, sondern auch eine wichtige Nahrungsquelle für Bienen. Im Frühjahr, wenn die Weidenkätzchen blühen, bieten sie Bienen und anderen Insekten Nektar und Pollen. Da die Auswahl an blühenden Pflanzen in dieser Jahreszeit noch begrenzt ist, sind Weidenkätzchen für Bienen von besonderer Bedeutung, um ihre Energiereserven aufzufüllen und den Fortbestand ihrer Kolonien zu sichern.

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Was ist mit Weidenkätzchen als Osterdeko verkehrt? Foto: Adobe Stock / emmi

Darum sind Weidenkätzchen ein No-Go

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schützt die Weidenkätzchen und andere Gehölze vor unrechtmäßigem Pflücken oder Beschädigen. In § 39 BNatSchG heißt es: „Es ist verboten,[…] Bäume, die außerhalb des Waldes, von †oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“ Das Gesetz dient dem Schutz von Lebensräumen und Nahrungsquellen für zahlreiche Tierarten, einschließlich Bienen, und trägt zur Erhaltung der Artenvielfalt bei.

Diese Strafen drohen bei Nichtbeachten

Bei Zuwiderhandlungen gegen das Bundesnaturschutzgesetz können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Laut dem Bundesbußgeldkatalog kann im schlimmsten Fall ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen, wenn man gegen die Schutzbestimmungen des § 39 BNatSchG verstößt. Die Höhe des Bußgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere des Verstoßes und ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungstäter handelt.

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