Zum Nachbarschaftsstreit kann es schnell einmal kommen: Sei es wegen zu lauter Musik, penetrantem Grillgeruch oder einer ungerechten Parkplatzsituation. Dennoch gilt die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze nach wie vor als Streitthema Nummer eins. Wenn Hecken, Bäume oder Sträucher über das eigene Grundstück hinausragen und möglicherweise noch an Mauern oder Fenstern reiben, kann dies schnell einmal die Gemüter hochkochen lassen. Doch wann ist es erlaubt, selbst zur Heckenschere zu greifen? Das sagt das Nachbarschaftsrecht.
Nachbarschaftsrecht: Diese Regeln gelten bei Bäumen und Hecken an der Grundstücksgrenze
Das Nachbarschaftsrecht unterscheidet sich je nach Bundesland. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz werden Bäume und Sträucher in drei Kategorien eingeteilt, abhängig von ihrem Wachstumspotenzial. Bei Bäumen mit starkem Wachstum muss ein Mindestabstand von vier Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Für etwas kompaktere Bäume genügen bereits zwei Meter Abstand. Kleine Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen sogar zwischen einem Meter und 50 Zentimetern an der Grundstücksgrenze zum benachbarten Garten stehen.
In Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gestaltet sich die Rechtslage etwas einfacher. Hier gilt die Regel, dass je höher die Hecke ist, desto weiter muss sie vom Zaun entfernt sein – jedoch mindestens einen halben Meter. Um genaue Informationen zu den geltenden Vorschriften zu erhalten, empfiehlt es sich, beim örtlichen Rathaus nachzufragen.
Was mache ich, wenn die Hecke zu nah an meinem Grundstück steht?
Falls ein Nachbar oder eine Nachbarin die geltenden Vorgaben nicht einhält, hast du das Recht, zu verlangen, dass der Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird und die Hecke zurückgeschnitten oder zurückgesetzt wird. Bei der Beschwerde solltest du dir aber nicht zu viel Zeit lassen, da der Anspruch auf Beseitigung in den meisten Bundesländern innerhalb von zwei bis sechs Jahren verjährt.
Der genaue Beginn dieser Frist ist leider nicht genau festgelegt. In einigen Bundesländer und Kommunen gilt der Zeitpunkt der Pflanzung als maßgeblich, während in anderen Kommunen der Zeitpunkt der ersten Störung als Beginn herangezogen wird. Doch aufgepasst! Die Verjährungsfrist bleibt auch nach einem Besitzwechsel bestehen. Konkret bedeutet dies: Wenn du ein Haus kaufst, könnte es sein, dass du keinen Anspruch mehr auf eine Umgestaltung des Nachbargartens hast.
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Nachbarschaftsrecht: Darf ich selbst zur Schere greifen?
Beschädigung deines Hauses durch Hecken und Sträucher musst du nicht einfach hinnehmen. Wenn Zweige oder Wurzeln auf dein Grundstück ragen, kannst du deinem Nachbarn oder deiner Nachbarin eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Überhang abgeschnitten werden muss. An dieser Stelle wichtig zu erwähnen, dass auch dieser Anspruch innerhalb von drei Jahren verjährt – beginnend mit der erstmaligen Störung.
Du darfst erst selber zu Schere greifen, wenn der Nachbar oder die Nachbarin trotz angemessener Frist die überhängenden Äste nicht abschneidet. Dabei verjährt das sogenannte „Recht zur Selbsthilfe“ nicht. Damit der Streit nicht eskaliert, solltest du der beschuldigten Partei ausreichend Gelegenheit geben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, da jemand, der vorschnell Wurzeln abschneidet oder zu viel von der Hecke entfernt, für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.
Wichtig: Vom 1. März bis zum 30. September muss die Heckenschere im Gartenschuppen oder in der Garage bleiben. In dieser Zeit, die als Wachstumsperiode gilt, sollen die Tiere, die in der Vegetation leben, geschützt werden. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.