Viele Arbeitnehmende freuen sich bereits über eine anständige Anzahl an Urlaubstagen. Das Urlaubsgeld ist dann gewissermaßen das Sahnehäubchen und kann bei einigen sogar die Arbeitsproduktivität steigern. Doch besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld? Wir haben uns die Rechtslage einmal genauer angeschaut.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld?
Es tut uns leid, dich enttäuschen zu müssen, aber gemäß arbeitsrecht.de ist das Urlaubsgeld eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt. Es gibt jedoch Umstände, unter denen dein Chef oder deine Chefin zur Zahlung des Urlaubsgeldes verpflichtet sein können.
Wenn entsprechende Vereinbarungen und Regeln vorliegen, kannst du beispielsweise Anspruch auf Urlaubsgeld haben. Solche Regelungen können aus verschiedenen Quellen wie Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen stammen. Sobald die Zahlung von Urlaubsgeld in einem dieser Dokumente festgelegt ist, steht dir dieses Geld zu.
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Wann der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt
Wenn einige Mitarbeitende Urlaubsgeld erhalten, ist es gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz erforderlich, dass alle anderen Beschäftigten ebenfalls diese Sonderzahlung erhalten. Denn wie arbeitsvertrag.org berichtet, ist es unzulässig, dass der Arbeitgeber bestimmten Mitarbeitenden diese Sonderzahlung verweigert, es sei denn, es liegen gerechtfertigte Gründe dafür vor.
Ein gerechtfertigter Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn die Zahlung an eine Mindestbetriebszugehörigkeit gebunden ist und ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin diese Voraussetzung noch nicht erfüllt.
Urlaubsgeld als betriebliche Übung
Selbst wenn das Urlaubsgeld nicht explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag verankert ist, kann der Arbeitgeber dennoch verpflichtet sein, es zu zahlen. Nach Angaben der Deutschen Anwaltsauskunft entsteht diese Verpflichtung, wenn das Urlaubsgeld dreimal hintereinander ohne jeglichen Hinweis auf eine freiwillige Zahlung gewährt wurde.
Denn aufgrund der sogenannten „betrieblichen Übung“ haben Mitarbeitende das Recht, diese Sonderzahlung einzufordern, selbst wenn sie nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist. Somit basiert die Verpflichtung des Arbeitgebers auf etablierten Praktiken und Gewohnheiten im Unternehmen. Dies ermöglicht den Mitarbeitenden, das Urlaubsgeld einzufordern, auch wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist.
Quellen: arbeitsrechte.de, Deutschen Anwaltsauskunft und arbeitsvertrag.org