Bei vielen reicht das Einkommen nicht aus, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Damit das Geld am Ende des Monats auch reicht, nehmen einige einen Zweitjob auf. So wird am Wochenende oder nach Feierabend im Supermarkt ausgeholfen oder freiberufliche Aufträge angenommen. Wer neben seiner Haupttätigkeit noch einem Nebenjob nachgehen möchte, fragt sich, ob sie ihren Hauptarbeitgeber darüber informieren müssen? Und kann dieser den Nebenjob möglicherweise verbieten? Wir haben uns das Arbeitsrecht genauer angeschaut.
Nebenjob: Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Wer einen Nebenjob aufnehmen möchte, aber schon in einer Vollzeitbeschäftigung ist, fragt sie oftmals, ob er den Arbeitgeber darüber informieren muss. Laut Alexander Bredereck, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, sollte man den Arbeitsvertrag sorgfältig durchlesen: „Meistens ist dort geregelt, dass man jede Nebentätigkeit vor Beginn anzeigen muss.“Oftmals ist auch eine ausdrückliche Genehmigung durch den Arbeitgeber erforderlich, sagt Bredereck gegenüber der Saarbrücker Zeitung.
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Wann der Arbeitgeber einen Nebenjob ablehnen darf
Der Arbeitgeber darf einen Nebenjob jedoch nicht ohne triftigen Grund verbieten. Eine Ablehnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. So kann eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen problematisch sein. In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, die Nebentätigkeit zu untersagen.
Ein weiterer Grund zur Ablehnung kann der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit sein. Wird durch die Nebenbeschäftigung die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, darf der Arbeitgeber einschreiten. Dies dient dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers. Bredereck betont, dass solche Maßnahmen stets gut begründet sein müssen.
Hinweis: Der Arbeitgeber darf Nebentätigkeiten nicht pauschal untersagen. Laut Bredereck sind solche allgemeinen Verbote in Arbeitsverträgen unwirksam.
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