Endlich startet der wohlverdiente Urlaub. Doch bevor dieser so wirklich beginnen kann, erwischt einen ausgerechnet ein fieser Infekt. So heißt es nun Tee und Bettruhe statt Strand und Meer – krank im Urlaub zu sein, kann ganz schön ärgerlich sein. Doch ein kleines Trostpflaster gibt es: Betroffene verlieren ihre krank verbrachten Urlaubstage unter Umständen nicht. Denn wer bestimmte Regeln befolgt, kann sich seine Urlaubstage wieder zurückholen. Wie das genau möglich ist und was es zu beachten gilt, erfährst du hier.
Krank im Urlaub: So erhälst du deine Urlaubstage zurück
Ein starker Infekt – und das ausgerechnet im Urlaub! Ein Umstand, über den sich niemand von uns freuen würde. Schließlich möchte man die freien Tage mit schönen Dingen verbringen und nicht das Bett hüten. Doch was viele nicht wissen: Wer im Urlaub krank wird, der kann sich seine Urlaubstage unter bestimmten Umständen gutschreiben lassen. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in § 9. Denn schließlich soll der Urlaub der Erholung und dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit dienen. Aber Vorsicht: Wenn du nicht aufpasst, könnten diese Urlaubstage dennoch verfallen.
Doch mit einer simplen Maßnahme kannst du diesem Ärgernis ganz einfach entgehen. Denn wer im Urlaub erkrankt und seine freien Tage vom Arbeitgeber zurückholen möchte, sollte diesen über die Erkrankung sofort informieren und sich krankmelden.
Doch damit nicht genug. Darüber hinaus solltest du am ersten Tag der Erkrankung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin vorbeischauen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen lassen – und das, selbst wenn dein Arbeitsvertrag das erst für Tag zwei oder drei vorsieht. Danach werden die Tage, an denen deine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wurde, deinem Jahresurlaub gutgeschrieben.
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Krank im Auslandsurlaub – das gilt es zu beachten
Wenn du während deines Urlaubs im Ausland krank wirst, lass dich von einem dortigen Arzt oder Ärztin krankschreiben. Informiere zudem deinen Arbeitgeber, wo du vor Ort erreichbar bist, sei es im Hotel oder Krankenhaus (nach § 5 Abs. 2 EntGFG). Jemand anderes, etwa dein Partner oder deine Partnerin kann das auch für dich erledigen. Aber Achtung: Versäumst du diese Info, könnte dein Chef die Lohnfortzahlung einstellen (gemäß § 7 EntgFG).
Doch aufgepasst: Anders als bei einer inländischen Bescheinigung muss die Ausländische klar zeigen, ob du nur erkrankt bist oder ob die Krankheit auch mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden ist.