Das Kind abholen oder schnell noch zum Arzt oder der Ärztin: Wir alle haben schon einmal auf die Mittagspause verzichtet, um wichtige Termine war zunehmen oder um noch etwas mehr vom Nachmittag zu haben. Aber darf man früher in den Feierabend verschwinden, wenn man auf die Pause verzichtet hat? Wir haben uns die Rechtslage einmal genauer angeschaut.
Arbeitspause ausfallen lassen und früher Feierabend machen: Darf man das?
Wer früher Feierabend machen möchte, sollte nicht wortlos auf seine Pause verzichten. Denn grundsätzlich darf man die Pause nur auslassen und früher den Arbeitsplatz verlassen, wenn der Chef bzw. die Chefin damit auch einverstanden ist, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber der Frankfurter Rundschau.
Ob die Führungskraft dem auch zustimmt, ist fraglich. „Da bestimmte Pausenzeiten gesetzlich vorgeschrieben sind, hat auch der Arbeitgeber ein unbedingtes Interesse an deren Einhaltung“, so der Fachanwalt. So ist es Mitarbeitenden untersagt, länger als sechs Stunden am Stück zu arbeiten.
Denn spätestens dann muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gemacht werden. Wer länger als neun Stunden arbeitet, hat das Recht auf eine Ruhepause von 45 Minuten (§ 5 ArbZG). Kümmert sich der Arbeitgebende nicht um die Einhaltung der Pausenzeiten, riskiert er ein Bußgeld.
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Pausenregelungen müssen eingehalten werden
Wenn es im Unternehmen feste Pausenregeln gibt, sollten sich Arbeitnehmende an diese auch unbedingt halten. Denn wer sich nicht daranhält und ohne Absprache einfach durcharbeitet, riskiert im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung. Fachanwalt Bredereck gesteht jedoch: „Die Praxis sieht in vielen Bereichen ganz anders aus, zum Beispiel in der Gastronomie oder in der Pflege.“ Dort wird aufgrund des Personalmangels öfters auf die Pause verkürzt oder sogar ganz drauf verzichtet.
Die geduldeten Verstöße werden für Arbeitnehmende allerdings dann zum Problem, wenn der Arbeitgebende einen Mitarbeitenden loswerden möchte. Denn wer die Duldung der Pausenverstöße oder eine Ausnahmegenehmigung nicht nachweisen kann, riskiert dem Fachanwalt zufolge erhebliche Nachteile im Kündigungsschutzprozess.