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Arbeitsrecht: Müssen E-Mails während des Urlaubs weitergeleitet werden?

Kurz vor dem Urlaub ist man beschäftigt, die Urlaubsübergabe vorzubereiten. Viele fragen sich dabei, ob man seine E-Mails an Kollegen weiterleiten muss? Das sagt das Arbeitsrecht.

Eine Frau sitzt am Laptop und tippt.
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Nach wochenlanger harter Arbeit freut man sich umso mehr auf den wohlverdienten Urlaub. Während man sich in dieser Zeit gedanklich vom Arbeitsalltag erholt, macht die E-Mail-Flut im Job keine Pause. So füllt sich das E-Mail-Postfach während der Abwesenheit mit unzähligen E-Mails. Damit keine wichtige Nachricht während des Urlaubs untergeht, fordern viele Arbeitgeber die Einrichtung einer automatischen Weiterleitung. Doch müssen E-Mails während des Urlaubs weitergeleitet werden? Was das Arbeitsrecht dazu sagt.

Muss ich während des Urlaubs E-Mails weiterleiten?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber verlangen, E-Mails während des Urlaubs weiterzuleiten. Allerdings müssen verschiedene Szenarien berücksichtigt werden. Ist es dem Arbeitnehmer untersagt, private E-Mails auf dem dienstlichen E-Mail-Account zu führen, gibt es laut Meyer keine Probleme bei der Weiterleitung. Das Gleiche gilt, wenn im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde, dass E-Mails während der Abwesenheit des Arbeitnehmers automatisch weitergeleitet werden können. Wer dies trotz Aufforderung nicht umsetzt, riskiert eine Abmahnung.

Was ist bei privater Nutzung?

Fehlt eine entsprechende Regelung und ist die Privatnutzung des beruflichen E-Mail-Accounts nicht ausdrücklich untersagt, ist die automatische Weiterleitung von E-Mails jedoch datenschutzrechtlich umstritten.

In diesem Fall hängt es davon ab, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung hat, beispielsweise weil eingehende E-Mails für die Bearbeitung von Projekten notwendig sind. „Die gängige Ansicht besagt, dass der Arbeitgeber unter diesen Umständen auch die Weiterleitung verlangen kann“, erklärt Meyer. Das Risiko, dass möglicherweise auch die ein oder andere private E-Mail eingeht, liegt dann beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmer:in.

Mails nach dem Urlaub nicht ungelesen löschen

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Mayer Arbeitgebern, die Weiterleitung von E-Mails vertraglich zu regeln, entweder durch eine Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. In der Praxis setzen viele Mitarbeiter jedoch auf das bewährte Mittel der Abwesenheitsnotiz. Hierbei geben sie an, dass eingehende E-Mails nicht weitergeleitet werden und nennen stattdessen Kollegen als Alternative für Kontaktaufnahmen.

Unabhängig von der gewählten Vorgehensweise betont Meyer, dass Arbeitnehmer nach dem Urlaub nicht einfach die während ihrer Abwesenheit eingegangenen E-Mails nicht ungelesen löschen sollten. Trotz des zeitlichen Aufwands betont der Fachanwalt, dass es nach dem Urlaub wichtig sei zu überprüfen, was während der Abwesenheit geschehen ist.