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Wird die Ausbildung auf die Rente angerechnet?

Um später eine ausreichende Rente zu bekommen, müssen viele anrechenbare Zeiten angesammelt werden. Doch werden auch die Jahre der Ausbildung bei der Rentenberechnung berücksichtigt?

Eine junge Frau arbeitet in der Werkstatt. Sie sägt Holz.
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Um im Alter über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, sollten Versicherte möglichst viele Beitragsjahre aufweisen. Denn schließlich gilt: Je mehr anrechenbare Zeiten vorliegen, desto höher fällt in der Regel die Rente aus. Doch wie sieht es mit Lehrjahren aus? Kann die Ausbildung ebenfalls auf die Rente angerechnet werden? Wir kennen die Antwort.

Rente: Wird die Ausbildung angerechnet?

Für Menschen, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, gibt es gute Nachrichten: Die Deutsche Rentenversicherung gewichtet die Ausbildungszeit bei der Rentenberechnung besonders hoch. Konkret werden bis zu drei Jahre der Ausbildungszeit mit bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen Gehalts aller Versicherten in Deutschland bewertet. 

Dadurch erhalten Auszubildende später eine etwas höhere Rente. Diese Regelung gilt für alle Ausbildungen, die bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen wurden. Voraussetzung ist, dass während der Ausbildung Pflichtbeiträge geleistet wurden.

Auszubildende genießen bei der Rentenversicherung einen besonderen Schutz

Üblicherweise müssen in der Rentenversicherung bestimmte Mindestversicherungszeiten eingehalten werden, um Leistungen beanspruchen zu können. Bei Auszubildenden entfallen diese Zeiten jedoch, wodurch sie sofort abgesichert sind, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Ein Beispiel dafür ist die Erwerbsminderungsrente, die normalerweise erst nach einer fünfjährigen Wartezeit gewährt wird. Auszubildende hingegen sind bereits ab dem ersten Tag ihrer Ausbildung bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen geschützt.

Sollten junge Menschen eine Erwerbsminderungsrente benötigen, werden bei ihnen nicht nur die wenigen Berufsjahre berücksichtigt. Zusätzlich wird ihnen die sogenannte Zurechnungszeit angerechnet. Laut Deutscher Rentenversicherung bezeichnet diese die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Erwerbsminderung und einem gesetzlich festgelegten Alter. Für Erwerbsminderungsrenten, die vor 2018 begonnen haben, lag dieses Alter bei 62 Jahren. Bei einem Rentenbeginn ab 2018 wird die Zurechnungszeit schrittweise bis 2024 auf 65 Jahre erhöht.

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