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Schulgeld von der Steuer absetzen – ist das möglich?

Der Besuch einer Privatschule kann mehrere tausend Euro pro Jahr kosten. Viele Eltern fragen sich daher, ob sie das Schuldgeld von Steuer absetzen können.

Jugendliche sitzen im Klassenzimmer und melden sich.
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Diese Fehler solltest du bei der Steuererklärung nicht machen

Die Steuererklärung richtig zu machen, ist gar nicht so einfach. Wir zeigen dir, mit welchen Tipps und Tricks du richtig Geld sparen kannst. Dieses Video wurde mit der Hilfe von KI erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.

Dem Statistischen Bundesamt zufolge besucht jede:r zehnte Schüler:in in Deutschland eine Privatschule. Dabei ist der Besuch einer Privatschule oftmals mit hohen Kosten verbunden. Viele Eltern fragen sich daher zurecht, ob sie ein Teil des Schulgeldes über die Steuererklärung wieder zurückholen können. Ob das möglich ist, erfährst du hier.

Was ist Schuldgeld?

Das Schulgeld ist eine Gebühr, die Eltern für den Schulbesuch ihrer Kinder an privaten Bildungseinrichtungen bezahlen müssen. Im Gegensatz dazu fallen weder Gebühren noch Schulgeld für den Besuch staatlicher Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufsschulen an.

Kann das Schulgeld von der Steuer abgesetzt werden?

Wenn dein Kind eine Privatschule oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besucht, kannst du 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag pro Kind beträgt dabei 5.000 Euro. Dieser Höchstbetrag wird jedem Elternpaar nur einmal gewährt. Die Kosten werden dabei berücksichtigt, die von jedem Elternteil getragen wurden.

Falls ihr das Schulgeld gemeinsam bezahlt habt, könnt ihr beide bis zu 2.500 Euro geltend machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit deinem Ehepartner oder deiner Ehepartnerin eine andere Aufteilung zu vereinbaren. Wenn ihr nicht mehr miteinander verheiratet seid oder getrennt lebt, solltet ihr die Aufteilung sorgfältig überlegen, um die maximale absetzbare Summe zu erreichen.

Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft gehören nicht zum Schulgeld

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hebt hervor, dass Kosten für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft der Schülerinnen und Schüler nicht als Schulgeld gelten. Eltern haben jedoch die Möglichkeit, Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag separat anzugeben. Gemäß BVL können diese Kosten jährlich bis zu 6.000 Euro betragen, wovon zwei Drittel steuerlich absetzbar sind. Dies betrifft unter anderem Ausgaben für den Hort.

Hinweis: Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. können die Kosten für Schulmaterialien wie Bücher, Hefte, Stifte oder andere Schulutensilien nicht steuerlich geltend gemacht werden, egal welche Schule dein Kind besucht.

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Quellen: Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V., Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine und steuererklaerung.de

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