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Rente mit 63: Wird der Minijob als Versicherungszeit angerechnet?

Du möchtest bereits mit 63 Jahren in Rente gehen? Dann lies hier, ob du dir auch Minijobs auf deine Versicherungszeit anrechnen lassen kannst.

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© IMAGO/Westend61

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Wer mit bereits 63 Jahren in Rente gehen möchte, muss eine bestimmte Anzahl an Versicherungsjahren nachweisen können. Berechtigterweise kommt dabei die Frage auf, ob Minijobs auch zu dieser anrechenbaren Versicherungszeit zählen. Ob das möglich ist, verraten wir dir in diesem Artikel.

So funktioniert die Rente mit 63

Die Regelaltersgrenze steigt immer weiter an. Zuletzt wurde sie für alle Personen, die ab 1964 geboren sind, auf 67 Jahre angehoben. Diese Erhöhung geschieht zwar stufenweisen, dennoch gehen die Menschen in Zukunft immer später in Rente.

Aus diesem Grund entscheiden sich einige Arbeitnehmer:innen dafür, früher in den Ruhestand einzutreten. Sie müssen dann allerdings mit Abschlagskosten rechnen und zudem eine bestimmte Anzahl an Versicherungsjahren nachweisen können.

Dabei gibt es zwei Regelungen. Zum einen gibt es eine Altersgrenze für langjährige Versicherte. Diese betrifft Personen mit einer Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren, die dann bereits mit einem Alter von 63 Jahren in Rente gehen können. Dabei werden allerdings pro Jahr 3,6 Prozent der Rente abgezogen.

Zum anderen existiert noch eine zweite Altersgrenze. Nämlich die für besonders langjährige Versicherte mit einer Versicherungszeit von 45 Jahren. Dabei können Personen, die vor 1953 geboren wurden, ebenfalls mit 63 Jahren in Rente gehen – und das sogar abschlagsfrei.

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Minijobs werden unter bestimmten Voraussetzungen auf die Versicherungszeit angerechnet. Foto: IMAGO/Guido Schiefer

So wirkt sich der Minijob auf die vorzeitige Rente aus

Minijobs zählen zu den geringfügigen Beschäftigungen und können daher auch als solche in die Versicherungszeit mit eingerechnet werden. Das gilt jedoch nur, wenn sich die Arbeitnehmer:innen zuvor nicht von der seit 2013 geltenden Versicherungspflicht befreien lassen haben.

In diesem Fall werden die Beiträge, die Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in gemeinsam zahlen, vollständig auf die Versicherungszeit angerechnet.

Fazit: Schüler und Studenten können bereits Versicherungszeit sammeln

Durch die Anrechnung von Minijobs auf die Versicherungszeit haben also auch Schüler:innen und Student:innen die Möglichkeit, schon Versicherungszeiten zu sammeln. Mit dem steigenden Rentenalter ist es sicherlich nicht verkehrt, schon ein paar Jahre gesammelt zu haben, um eventuell eher in den Ruhestand eintreten zu können.

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