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Rente: Kann man Kindererziehungszeiten nachträglich beantragen?

Kindererziehungszeiten können die eigene Rente erhöhen. Doch können diese Zeiten auch im Nachhinein beantragt werden? Hier die Antwort.

Eine schwanger Frau und ihr Partner werfen eine Münze in ein Sparschwein.
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Die Erziehung von Kindern erfordert oftmals viel Zeit. Zeit, die Eltern dann an anderer Stelle fehlt, zum Beispiel im Berufsleben. Die Konsequenz: Das Elternteil, dass sich um die Erziehung kümmert, erhält weniger Geld und kann somit auch deutlich weniger in die Rentenversicherung einzahlen. Damit fällt auch die Rente deutlich geringer aus. Damit Mütter und Väter trotz der Kindererziehung eine solide Rente erhalten, können diese sich die Erziehungszeit anrechnen lassen. Doch was ist, wenn die Kindererziehung schon einige Jahre zurückliegt? Kann man die Kindererziehungszeiten nachträglich beantragen? Die Antworten auf alle diese Fragen findest du hier.

Mit Kindererziehungszeiten die Rente aufbessern

Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten können Eltern ihre Rentenansprüche erhöhen. Besonders profitieren der Elternteil, der das Kind hauptsächlich erzieht. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) berücksichtigt diesen Elternteil so, als hätte er Beiträge auf Basis des durchschnittlichen Einkommens aller Versicherten geleistet.

Diese Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeiträge und tragen zur Erhöhung der Rente bei. Dies schafft einen finanziellen Ausgleich für die Erziehungsarbeit. Die DRV gibt an, dass ein Jahr Kindererziehungszeit etwa 34 Euro zusätzliche Rente pro Monat einbringt.

Kann man Kindererziehungszeiten nachträglich beantragen?

Viele wissen nicht, dass Kindererziehungszeiten nicht automatisch in die Rente einfließen, sondern beantragt werden müssen, etwa mit dem Formular V0800. Aber ist das auch nachträglich möglich? Ja, die Anrechnung der Kindererziehungszeiten kann tatsächlich rückwirkend erfolgen. Ein entsprechender Antrag kann auch nachträglich gestellt werden, um die Rente zu erhöhen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erklärt: Es reicht aus, den Antrag auf Feststellung der Zeiten der Kindererziehung zu stellen, wenn Ihr Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat.“

Wie viel Kindererziehungszeit angerechnet werden kann, hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab: Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, können laut DRV bis zu 30 Monate angerechnet werden. Bei Geburten ab 1992 sind es bis zu 36 Monate.

Zuordnung der Kindererziehungszeit kann nur 2 Monate rückwirkend erfolgen

Eine bestimmte Regelung gilt jedoch nur für zukünftige Zeiträume oder höchstens zwei Monate rückwirkend: Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erziehen, hat in der Regel die Mutter Anspruch auf die Anrechnung der Kindererziehungszeit. 

Soll der Vater diese Zeiten erhalten, muss eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung bei der Rentenversicherung abgegeben werden. Diese Erklärung kann jedoch nur für zukünftige Zeiträume und maximal zwei Monate rückwirkend berücksichtigt werden, so die DRV.

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