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Rente: Kann die Schulzeit angerechnet werden?

Für den Rentenanspruch müssen Versicherte eine bestimmte Anzahl an anrechenbaren Zeiten vorweisen. Ist es möglich, auch die Schulzeit auf die Rente anrechnen zu lassen?

Eine Frau mittleren Alters schaut sich ein Dokument an.
© IMAGO/Zoonar

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Um Anspruch auf Rente zu haben, muss die Wartezeit erfüllt und das Renteneintrittsalter erreicht werden. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet dabei zwischen langjährig Versicherten mit 35 Beitragsjahren und besonders langjährig Versicherten mit 45 Jahren. Die anrechenbaren Zeiten umfassen nicht nur die Jahre, in denen in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Auch Kindererziehungszeiten, Studien- oder Ausbildungsjahre können berücksichtigt werden. Doch wie verhält es sich mit der Schulzeit – wird diese auch für die Rente angerechnet? Wir haben uns informiert.

Wie wirken sich Schulzeiten auf die Rente aus?

Ja, die Schulzeit kann für die Rente angerechnet werden, aber erst ab einem bestimmten Alter. Laut Deutscher Rentenversicherung werden nur die Jahre ab dem 17. Lebensjahr angerechnet. Dies umfasst den Besuch von allgemeinbildenden Schulen, Fach- oder Hochschulen sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Jahre vor dem 17. Lebensjahr zählen nicht zur Anrechnungszeit.

Um die Zeiten ab dem 17. Geburtstag für die Rente anrechnen zu lassen, benötigt die Deutsche Rentenversicherung entsprechende Nachweise, da die Anrechnung nicht automatisch erfolgt. Die Unterlagen müssen bestätigen, bis wann die schulische oder berufsvorbereitende Einrichtung besucht wurde. Ein Nachweis über einen Abschluss ist dabei nicht notwendig. Insgesamt können maximal acht Jahre angerechnet werden.

Können Beiträge nachgezahlt werden?

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zusätzlich in die Rentenversicherung einzuzahlen. Versicherte können auf freiwilliger Basis Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr bis zum 45. Lebensjahr nachträglich leisten.

Laut der Deutschen Rentenversicherung ist dies allerdings nur möglich, wenn die betreffenden Schulzeiten bisher noch nicht durch Beiträge abgedeckt wurden und nicht bereits als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. In diesem Fall können schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr sowie Schulzeiten, die insgesamt mehr als acht Jahre betragen, für die Rentenberechnung angerechnet werden.

Die Höhe der Beiträge kann individuell festgelegt werden. Der Beitragsspielraum reicht dabei von einem monatlichen Mindestbetrag von 83,70 Euro bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.311,30 Euro.

Rente und Schulzeiten: Für wen lohnen sich freiwillige Nachzahlungen?

Ob freiwillige Nachzahlungen für die Schulzeit zur Rente lohnenswert sind, hängt von der individuellen Situation ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Solche Zahlungen können sinnvoll sein, um bestimmte Wartezeiten zu erfüllen oder die Rentenhöhe zu erhöhen. Dabei sollte jedoch auch die finanzielle Belastung berücksichtigt werden.

Es ist ratsam, sich bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung ausführlich informieren zu lassen. Dort erhält man Unterstützung, um die Vor- und Nachteile abzuwägen.

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