Veröffentlicht inGeld

Aufgepasst! Preiserhöhungen bei Strom und Gas sind nicht immer rechtens

Wegen der Energiekrise flattern bei immer mehr Verbraucher:innen Preiserhöhung für Strom und Gas ins Haus. Doch die zusätzlichen Kosten solltest du genau prüfen. Denn nicht immer ist die Preiserhöhung rechtens.

Frau sitzt deprimiert über ihrer Rechnung.
© Getty Images/David Espejo

Energie sparen: Diese Mythen sind nicht wahr!

Gerade in der Energiekrise ist Strom sparen wichtiger denn je. Viele der weitverbreiteten Maßnahmen entpuppen sich jedoch nach einiger Zeit als Mythos.

Die meisten von uns haben sich wahrscheinlich schon darauf eingestellt, dass sie in diesem Jahr deutlich mehr Geld für Strom und Gas blechen müssen. Aus diesem Grund wird der Preiserhöhung seitens des Energieversorgers, die man aus dem Briefkasten gefischt hat, kaum Beachtung geschenkt und einfach hingenommen. Dieses Verhalten kann einem aber zum Verhängnis werden. Denn was viele nicht wissen: Nicht jede Preiserhöhung bei Strom und Gas ist auch zulässig. In welchen Fällen man laut der Verbraucherzentrale Einspruch einlegen kann.  

Preiserhöhungen bei Strom und Gas: Wann sie unzulässig ist

Du hast gerade eine saftige Preiserhöhung deines Energieanbieters aus deinem Briefkasten gefischt? Angesichts der immer weiter steigenden Kosten dürfte das viele von uns nicht mehr schocken. Und so werden die meisten die zusätzlichen Kosten einfach zahlen. Ein Trugschluss. Denn wie die Verbraucherzentrale mitteilt, enthalte das entsprechende Informationsschreiben des Energieversorgers oftmals Fehler oder sei in vielen Fällen sogar ganz ungültig. Um die hohen Kosten nicht blechen zu müssen, lohnt es sich also, das Schreiben nochmal genaustens zu überprüfen. Hierbei solltest du auf Folgendes achten:

  1. Hast du bei deinem Energieversorger einen Vertrag mit Preisbindung und fester Laufzeit abgeschlossen, ist eine Preiserhöhung unzulässig. Denn trotz steigender Beschaffungskosten gilt immer noch der bei Vertragsabschluss festgelegte Preis. Der Energieversorger darf erst nach Vertragsende den Preis erhöhen.
  2. Die Preiserhöhung ist jedoch dann zulässig, wenn du einen Vertrag mit einem sogenannten Grundversorger abgeschlossen hast. Denn diese besitzen jederzeit die Möglichkeit, an der Preisschraube zu drehen, so die Verbraucherschützer:innen.

Grundversorger müssen rechtzeitig über Preiserhöhung informieren

Von heute auf morgen dürfen Grundversorger ihre Preise aber nicht erhöhen. Damit die Erhöhung auch rechtens ist, muss dieser seine Kund*innen mindestens sechs Wochen vorher über die neuen Preise informieren. Landet das Informationsschreiben nach der Preiserhöhung im Briefkasten, kann die betroffene Kundin bzw. der betroffene Kunde der Erhöhung widersprechen.

Aber Vorsicht! Für sogenannte Sonderverträge, Tarife außerhalb der Grundversorgung gilt eine andere Regelung. Hier liegt die Informationsfrist bei vier Wochen. Allerdings müsse der Anbieter transparent und deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen, von dem Kund*innen bei jeder Preiserhöhung Gebrauch machen können, so die Verbraucherzentrale. Aber nicht nur das. Zudem müssen Grundversorger die anstehende Preiserhöhung auf ihrer Webseite aufführen.

Preiserhöhungen bei Strom und Gas: Bei Zweifeln Widersprich einlegen

Wenn du denkst, dass dein Energieversorger gegen einen der genannten Punkte verstoßen hat, rät die Verbraucherzentrale Betroffenen dazu, umgehend Widerspruch einzulegen. Falls du dir nicht sicher sein solltest, ob die Erhöhung auch wirklich rechtens ist, solltest du dich nicht davor scheuen, dich juristisch beraten zu lassen. Wenn die Preiserhöhung legitim ist, sollte man nicht voreilig den Energieversorger wechseln. Denn Neukund*innen drohen oftmals noch höhere Preise. Daher sollte man sich vor dem Wechsel genauestens informieren.

Quellen: verbraucherzentrale.de, morgenpost.de