Jedes Jahr wird sie fällig – die Nebenkostenabrechnung. Doch zahlreiche Mieter*innen widmen ihr nur wenig Aufmerksamkeit, solange die Kosten nicht ins Unermessliche steigen. Ergibt sich gar eine Rückerstattung, ist die Freude natürlich besonders hoch. Unabhängig davon, ob eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung ansteht, ist es wichtig, die Nebenkostenabrechnung gründlich zu überprüfen, sobald du diese aus dem Briefkasten fischst. Denn bestimmte Kosten darf der Vermieter bzw. die Vermieterin nicht auf die Hausbewohner*innen abwälzen. Welche das genau sind, erfährst du hier.
Nicht umlagefähige Nebenkosten: Was zählt dazu?
Wenn du in den nächsten Wochen deine Nebenkostenabrechnung aus dem Briefkasten ziehen solltest, solltest du diese nicht gleich in die nächste Ecke werfen. Denn laut Angaben des Deutschen Mieterbundes enthält fast jede zweite Abrechnung Fehler. So wälzen zum Beispiel manche Vermieter*innen Kosten auf ihre Mieter*innen ab, die in einer Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen haben. Doch was darf der/die Vermieter*in abrechnen und was nicht?
Zu den sogenannten nicht umlagefähigen Nebenkosten gehören nach Angaben der R+V Verwaltungskosten, wie zum Beispiel die Ausgaben für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen und Telefon. Diese Ausgaben können nicht auf die Mieter*innen umgelegt werden.
Darüber hinaus müssen die Hausbewohner*innen keine Reparaturkosten, Instandhaltungskosten oder Rücklagen tragen. Wenn der Hausmeister kleinere Reparaturen durchführt oder administrative Aufgaben übernimmt, müssen diese Kosten nach Angaben des Deutschen Mieterbundes aus der Betriebskostenabrechnung herausgenommen werden.
Anschaffungskosten für Rauchmelder trägt der/die Vermieter*in
Seit 2017 ist in den meisten Bundesländern die Rauchmelderpflicht in Kraft, was bedeutet, dass Vermieter*innen dafür verantwortlich sind, ihre Mietwohnungen mit den notwendigen Geräten auszustatten. Dabei fallen die Anschaffungs- und Einbaukosten eindeutig in den Verantwortungsbereich des Vermieters/der Vermieterin, nicht des Mieters/der Mieterin, wie die R+V berichtet.
Allerdings können die Wartungskosten der Geräte, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist, im Rahmen der Betriebskosten in der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter bzw. die Mieterin umgelegt werden. Es ist jedoch nicht zulässig, Anschaffungs- und Wartungskosten miteinander zu vermischen.
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Nebenkostenabrechnung enthält Fehler? Das solltest du nun tun
Inka-Marie Storm vom Deutschen Mieterbund weist darauf hin, dass Fehler immer wieder vorkommen können. „Besonders für kleinere, private Vermieter kann es aufgrund der zahlreichen Bestimmungen manchmal schwierig sein, die Nebenkosten korrekt abzurechnen.“ Wenn man trotzdem einen Fehler in der Abrechnung bemerkt, ist es wichtig, den Vermieter bzw. die Vermieterin schriftlich zu benachrichtigen, entweder per E-Mail oder Einschreiben.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Beanstandung auch tatsächlich beim Vermieter angekommen ist. Als Mieter hat man insgesamt ein Jahr Zeit, um der Abrechnung zu widersprechen. Dabei sollte man jedoch darauf achten, dass das Schreiben bestimmte Punkte enthält:
- Dein Widerspruch muss ausreichend begründet sein.
- Vermutungen, Anschuldigungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus.
- Als Mieter*in hast du das Recht, die Originalbelege einzusehen. Im begründeten Zweifelsfall solltest du diese einfordern.
- Ein Widerspruch ist auch nach Zahlung der Abrechnung noch möglich.
Wenn du deiner Nebenkostenabrechnung widersprechen möchtest, wäre es ratsam, dich zuerst von einem lokalen Mieterschutzverein oder einem vertrauenswürdigen Anwalt beraten zu lassen. Denn diese können dir sofort die Erfolgschancen deines Widerspruchs aufzeigen. Sollten deine Beanstandungen begründet sein, kannst du die Nebenkosten entsprechend reduzieren oder sogar ganz verweigern.